30. September 2021
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14:13
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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wenn die AN länger als 6 Monate bei Ihnen beschäftigt war und Sie mehr als 15 AN beschäftigen,
steht der AN ein Anspruch auf Teilzeit sogar zu. Das regelt § 8 TzBfG.
Danach kann und sollte der Vertrag abgeändert werden. Später kann einvernehmlich die Vollzeit wieder
vereinbart werden.
Bloße Kürzungen und Umrechnungen des Gehaltes würde ich außerhalb einer Vertragsänderung nicht vornehmen.
Das wäre mir sozialversicherungsrechtlich und steuerrechtlich zu heikel und Sie kämen nur in Erklärungsnöte.
Wählen Sie den offiziellen Weg, kommen Sie der AN entgegen, aber fixieren Sie das alles durch Vertragsänderungen.
MFG
Fricke
RA