Kunde prellt Rechnung und will nach Rechnungsablauf einen Teil reklamieren

| 5. Oktober 2012 09:50 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


15:27
Wir haben als kleine Agentur für Marketing und Kommunikation folgendes Problem:

Wir wurden von einem Kunden beauftragt, ein Druckprodukt anzufertigen. Wir haben also ein Fotoshooting und gestalterische Leistungen erbracht und das Dokument nach schriftlicher Bestätigung durch den Kunden in den Druck gegeben sowie hinterher die Rechnung versendet.
Der Kunde hat nicht innerhalb der Rechnungsfrist bezahlt und auch nach mehrmaliger formloser (per Mail) Aufforderung zwar zweimal gesagt, er würde es in den kommenden Tagen überweisen - was er aber nicht tat.
Als wir ihn erneut angesprochen haben (nachdem nichts passiert ist), wann er überweisen würde und das es sonst eine Mahnung geben würde, behauptet er nun, ein Teil des Druckproduktes (etwa 1/5) sei beschädigt und möchte deshalb nur einen Teil des Geldes bezahlen.

Wir wiesen daraufhin, dass er bitte den gesamten Betrag überweisen möchte und wir dann die Reklamation mit unserer Druckerei gesondert abwickeln.

Als darauf keine Reaktion kam, haben wir eine Mahnung gesendet. Außerdem haben wir einen Teil des Produktes (im Wert von 35€ - Gesamtumfang der RG 685€) gar nicht mehr ausgeliefert, nachdem die Rechnung nicht beglichen wurde.

Meine Frage nun, haben wir bisher alles richtig gemacht und wäre unser Verfahren bei einem gerichtlichen Mahnverfahren o.Ä. standhaft?
5. Oktober 2012 | 11:16

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Ich weiß nicht, wie lange genau sich der Kunde mit der Reklamation Zeit gelassen hat.

Im Grunde hat er sein bestellte Werk zumindest konkludent abgenommen (§ 640 BGB).

Er hat jedenfalls nicht unverzüglich die Mängel angezeigt und auch nicht widersprochen.

Die Mängelrüge des Kunden kann daher als verspätet zurückgewiesen werden.

Jedenfalls muss der Kunde beweisen, dass der Mangel schon von Anfang an vorlag und auch begründen, weshalb er diesen deutlich verspätet meldet.

Sie haben korrekt gehandelt.

Da der Kunde nicht bezahlt hat, wurde er zurecht gemahnt und nach § 273 BGB kann auch der restliche Teil der Leistung verweigert bzw. zurückgehalten werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 9. Oktober 2012 | 15:20

Also wenn der Kunden die Ware konkludent abgenommen hat, heißt das, das er auch verplichtet ist, den vollen Rechnungsbetrag zu bezahlen inklusive der angefallenen Mahngebühr und eine Teilzahlung nicht rechtens ist?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Oktober 2012 | 15:27

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Ja, er muss dann zahlen und befindet sich ohnehin schon in Verzug.

Und er sich seiner Mängelrechte beschnitten, da er die Mängel hätte sofort anzeigen müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 7. Oktober 2012 | 23:14

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

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"Vielen Dank! Das hat sehr weiter geholfen um weiterhin selbstsicher aufzutreten und zu handeln."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 7. Oktober 2012
5/5.0

Vielen Dank! Das hat sehr weiter geholfen um weiterhin selbstsicher aufzutreten und zu handeln.


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