Kürzung Resturlaub nach der Elternzeit

28. Februar 2023 14:58 |
Preis: 40,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


10:56
Am 12.02.2021 hatte ich meinen letzten Arbeitstag (damals Vollzeit angestellt) und 10 Tage Resturlaub aus dem Jahr 2020 eingereicht. Anschließend begann direkt der Mutterschutz mit anschließender Elternzeit (20.06.2021-19.06.2023). Am 20.02.2023 begann meine Teilzeittätigkeit (3 Tage Woche) beim gleichen Arbeitgeber (Beamtin Bamf) dies war schon seit Beginn der Elternzeit bekannt, dass ich nach Rückkehr nur noch in Teilzeit auf 3 Tage die Woche arbeiten werde was auch genehmigt wurde. Nach mehrmaligen Fragen zu meinem Resturlaub aus 2021 wurden mir 15 Tage von der Personalstelle mitgeteilt. Daraufhin habe ich diese 15 Tage Urlaub am 04.01.2023 eingereicht. Dieser wurde von allen Instanzen genehmigt. Mit Schreiben vom 17.02.2023 was mich am 28.02.2023 erreichte, wurde mir von der Personalstelle mitgeteilt, dass mein Resturlaub von 15 Tagen auf meine 3 Tage Woche umgerechnet werden und darauf nur noch 9 Tage Urlaubsanspruch bestehen.
Ist das rechtens? Hätte die Personalstelle mir nicht früher Bescheid sagen müssen, dass mein Urlaub um 6 Tage gekürzt wird? Sollte ich dagegen Widerspruch einlegen?

Vielen Dank
28. Februar 2023 | 15:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es kommt zunächst darauf an, für welchen Zeitraum Sie den beantragten und genehmigten Urlaub genommen haben, was sicherlich in den Zeitraum ab Januar 2023 fällt. Das ist das eine, das andere ist eine Neuberechnung. Letztere ist jedenfalls dann noch möglich, wenn Sie noch Einfluss auf den Urlaub haben bzw. nicht kostenpflichtig umbuchen müssen, Ihnen ansonsten jedenfalls jeder finanzielle Schaden ersetzt werden muss.

Denn das hätte man in der Tat erkennen können, dass eine Neuberechnung, notwendig ist.

Das ist der eine Umstand, der im Wege des Widerspruches geltend gemacht werden sollte, der andere ist derjenige, dass hier die Neuberechnung meines Erachtens nach nicht hinkommt, da es schließlich um Resturlaub aus 2021 ging und geht - das würde ich ebenfalls im Wege des Widerspruches schriftlich einwenden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 3. März 2023 | 15:13

Hallo,

ich wollte wissen, ob die Kürzung meines Urlaubes (Zeitraum 20.02-22.03) rechtens ist obwohl ich da schon im Urlaub war und der Urlaubsantrag so genehmigt wurde. Und das andere ob es rechtens ist meinen Urlaubsanspruch von 2021 (vor der Elternzeit) jetzt zu kürzen weil ich nun in Teilzeit (3 Tage die Woche) arbeite.

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. März 2023 | 10:56

Sehr geehrter Fragesteller,

ich antworte Ihnen gerne wie folgt:

Nein ist die jeweilige Antwort, beides ist wie gesagt rechtswidrig und so aus den genannten Gründen nicht hinzunehmen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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