4. April 2007
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13:16
Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
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aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Für den Fristbeginn der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist ist § 187 I BGB maßgeblich. Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder der in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis fällt."
Für den Fristbeginn ist bei Ihnen die Kündigung vom 18.12.2006 maßgebend. Der 18.12.2006 wird dementsprechend nicht mitgerechnet. Fristbeginn ist folglich der 19.06.2006. Ihre Frist ist nach Monaten bestimmt. Für solche Fristen bestimmt § 188 I BGB, daß sie im Fall des § 187 I BGB mit Ablauf desjenigen Tages enden, der durch seine Zahl oder seine Benennung dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Der Vertrag endet damit mit Ablauf des 18.06.2007 um 24:00 Uhr (Fristende).
Ich hoffe, Ihre Frage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt