Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie schreiben von einer "Anerkennung der Schadenregulierung auf Grund von Kostenanschlägen am 25.4.13".
Aus dieser Formulierung geht nicht eindeutig hervor, was der Versicherer geäußert hat.
Hat er wörtlich "anerkannt"? Hat der Versicherer Ihnen in einem Schreiben, das Ihnen am 25.04.2013 zuging, versprochen, dass er den Schaden auf der Grundlage der eingereichten Kostenanschläge bezahlen werde?
Die "Anerkennung" muss sich aus einem konkreten und eindeutig beurteilbaren Handeln oder einer (einseitigen) Äußerung des Versicherers ergeben.
Das liegt z.B. auch vor, wenn beim Regulierungsgespräch vor Ort ein eindeutig positives Ergebnis erzielt wird.
Sie müssten also die "Anerkennung der Schadenregulierung auf Grund von Kostenanschlägen am 25.4.13" konkretisieren.
Nutzen Sie hierzu gerne die Nachfragefunktion.
In der Zahlung der Entschädigung, also der "Regulierung", wird immer der letzte Zeitpunkt gesehen, der die Monatsfrist in Lauf setzt.
Ihre Überlegung, dass die Kündigungsfrist bereits am 27.05.2013 abgelaufen sein könnte, ist daher durchaus richtig, wenn an diesem Tag bereits eine eindeutige Anerkennung vorgelegen haben sollte.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
§ 92
Kündigung nach Versicherungsfall
(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen.
(2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
So steht es im Gesetz.
Die Versicherung wurde über einen Makler geführt, der immer alles
erledigt und betreut hat.
Dieser Makler hat am 25.4.13 eine E Mail geschickt mit dem Text:
der zweite Kostenvoranschlag ist freigegeben worden. Bitte lassen Sie uns nach erfolgter Reparatur umgehend die abschließende Rechnung zukommen. Die Erstattung erfolgt dann schnellstmöglich.
Die Kündigung der Versicherung lautet: nach Schadenregulierung
haben wir das Recht zu kündigen.
Dieses Recht "nach Schadenregulierung" steht weder im Gesetz noch
in den eigenen ABG s der Versicherung.
Danke für die Info und eine weitere objektive Antwort.
Toxante
Sehr geehreter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Gehen wir einmal vom § 92 VVG aus. Dort heißt es:
"Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig."
Der Abschluss der Verhandlungen ist z.B. eingetreten, wenn der Versicherer die Entschädigung ablehnt. Mit Zugang des Ablehnungsschreibens läuft die Monatsfrist.
Auf der anderen Seite gilt als Abschluss der Verhandlungen die vollständige Zahlung der geforderten Entschädigung. Mit Eingang des Geldes auf dem Konto, läuft die Monatsfrist.
Die Verhandlungen abschließen kann der Versicherer aber z.B. auch, wenn er schreibt: "Wir werden die geforderte Entschädigung demnächst zahlen." Dann gibt es nichts mehr zu verhandeln. Die Sache ist erledigt. Das ist ein Anerkenntnis oder eine Anerkennung, wie es in den Bedingungen formuliert ist. Mit Zugang eines Schreibens mit diesem Inhalt läuft die Monatsfrist.
Sie schreiben nun, Ihr Makler habe am 25.04.2013 geschrieben: "Die Erstattung erfolgt dann schnellstmöglich". Ihr Versicherungsmakler ist Ihr Vertreter in Versicherungsdingen. Es kommt also nicht darauf an, was er schreibt, sondern was womöglich die Versicherung ihm geschrieben hat. Wenn die Versicherung dem Makler geschrieben hat "Die Erstattung erfolgt dann schnellstmöglich", kann dies durchaus als Anerkenntnis und damit Abschluss der Verhandlungen angesehen werden. Denn über was sollte noch verhandelt werden? Stammt die Formulierung aber vom Makler selbst, weil es persönlich davon ausging, dass letztlich alles erstattet würde, dann ist darin keine Anerkennung durch die Versicherung zu sehen. Sie müssten also noch herausfinden, ob und ggf. was die Versicherung dem Makler geschrieben hat. Dann kann die Frage mit letzter Gewißheit beantwortet werden.
Mit dem Ausdruck Schadenregulierung meint der Versicherer übrigens die Zahlung der Entschädigung. Er ist also der Meinung, dass vorher noch kein Abschluss der Verhandlungen eingtreten war, sondern dieser erst mit der Zahlung, also der Regulierung, erfolgt sei.