Kündigungsfristen für Lehrkraft nach TV-L

20. Februar 2019 08:21 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin als Lehrkraft (keine Beamtin) an einer Schule mit einem befristeten Vertrag (gemäß §14 Abs. 1 TzBfG) nach TV-L angetellt.

Angestellt wurde ich als vollbeschäftigte Lehrkraft am 06.02.2017 bis zum 31.07.2017, danach wurde ein Änderungsvertrag geschlossen mit einer neuen Dauer vom 01.08.2017 bis 31.07.2018. Am 01.08.2018 bis 31.07.2019 wurde ein neuer Änderungsvertrag geschlossen, hier wurde aber folgende Vereinbarung geändert:

"als Teilzeitbeschäftigte Lehrkraft mit 92,31 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Lehrkraft weiterbeschäftigt (24/26 Std./W.)."

Ich möchte jetzt dieses Arbeitsverhältnis kündigen.

Welche Fristen müssen beachtet werden?

Gebe es die Möglichkeit zum 01.April zu Kündigen, wenn das Kündigungsschreiben die kommenden Tage versendet wird?

Bundesland: Sachsen

Vielen Dank!
20. Februar 2019 | 08:52

Antwort

von


(731)
Tessiner Str. 63
18055 Rostock
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Tel: 0381-2024687
Web: https://doreen-prochnow.de
E-Mail: doreen-prochnow@gmx.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Befristete Arbeitsverhältnisse können nach § 30 Abs. 5 TV-L nach der Probezeit nur gekündigt werden, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt, was bei ihnen der Fall ist.

Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in
einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber

von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen,

von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen

zum Schluss eines Kalendermonats,

von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate,

von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Sie sind seit 06.02.2017 durchgehend bei diesem Arbeitgeber, also nunmehr seit mehr als 2 Jahren. Damit beträgt ihre Kündigungsfrist drei Monate zum Quartalsende. Unter diesen Umständen ist eine Kündigung zum 01. April 2019 nicht mehr möglich, allenfalls zum 30.06.2019 kann gekündigt werden, wenn die Kündigung dem Arbeitgeber spätestens bis 31.03.2019 vorliegt.

Ansonsten bliebe nur den Arbeitgeber um einvernehmliche Beendigung ( Aufhebungsvertrag) zum 01.04.2019 zu bitten, dies zu akzeptieren steht dem Arbeitgeber jedoch frei.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

ANTWORT VON

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