2. Juli 2007
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15:51
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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maßgeblich ist in Ihrem Fall, ob der Vertrag als Wohnraum- oder als Geschäftsraummietverhältnis anzusehen ist. Ein Geschäftsraummietverhältnis setzt nicht zwingend die Ausübung eines Gewerbes voraus, sondern kann auch bei freiberuflicher Tätigkeit vorliegen.
Die Nutzung als Praxisräume deutet auf eine überwiegend geschäftliche Nutzung hin; im Einzelfall müsste hier aber anhand des gesamten Vertragstextes und der tatsächlichen Umstände genau abgewogen werden. Der BGH ist mit Urteil vom 16.4.1986 – VIII ZR 60/85, WuM 1986, 274 bei vereinbarter Mischnutzung durch einen Freiberufler "in der Regel" vom Übergewicht der beruflichen Nutzung und damit der Geltung von Geschäftsraummietrecht ausgegangen.
Bei einem Geschäftsraummietverhältnis kann die Kündigung nur in der Frist des § 580a II BGB erfolgen:
Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
Damit wäre tendenziell dem Vermieter Recht zu geben, dass die Kündigungsfrist sechs Monate (abzgl. der Karenzzeit bis zum dritten Werktag) beträgt. Für eine abschliessende Bewertung empfehle ich, bei Bedarf eine genaue Prüfung des Einzelfalls vornehmen zu lassen, die im Rahmen dieser Onlineanfrage nicht zu bewerkstelligen ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt