10. Oktober 2011
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20:27
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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42287 Wuppertal
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Grundsätzlich ist es zulässig, dass die beiden Arbeitsparteien längere Kündigungsfristen als die gesetzlich zulässigen vereinbaren, auch nur zu bestimmten Kündigungsterminen.
Diese längeren Kündigungsfristen müssen dann aber auch für den Arbeitgeber gelten, da der Arbeitnehmer an keine längere Kündigungsfrist als der Arbeitgeber gebunden werden darf, § 622 Abs. 6 BGB.
Sie sollten daher den Arbeitsvertrag darauf prüfen, ob auch der Arbeitgeber die langen Fristen und die Kündigungstermine einhalten muss.
§ 624 BGB ordnet eine zwingende Kündigungsmöglichkeit nach Ablauf von fünf Jahren an, hiervon sind Sie weit entfernt. Auch das BAG hat eine fünfjährige Bindung für unbedenklich gehalten:
http://www.betriebsraete.de/bag-1991/2%20AZR%20363-91.TXT
Daher ist gegen Ihre Kündigungsfrist an sich nicht einzuwenden.
Abschließend weise ich noch auf Folgendes hin: Dieser Dienst soll Ihnen lediglich eine erste Einschätzung geben und den Gang zu einem örtlichen Rechtsanwalt nicht ersetzen. Oft stellt sich erst dort ein bestimmtes Detail heraus, das zu einer ganz anderen rechtlichen Bewertung des Falles führt.
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht