23. Juli 2012
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20:58
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
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E-Mail: info@ra-fork.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Können die da was erreichen dass Sie die Wohnung räumen muss?"
Nur dann, wenn sich Ihre freundin von nun an völlig passiv verhalten würde und nicht mehr reagiert.
Momentan gehe ich nach Ihrer Schilderung davon aus, dass eine Miete nicht gezahlt wurde und die Nebenkostennachzahlung aus 2010 offen ist.
Hierfür droht jedenfalls jetzt (noch) keine fristlose Kündigung, denn dafür müsste Ihre Freundin mit 2 Monatsmieten in Rückstand sein. Dies ergibt sich aus § 543 II Nr. 3a BGB.
Allerdings muss sie umgehend Ihre finanzielle Situation ordnen. Mir ist nicht ganz klar, wie Ihre Freundin im Alg II Bezug mit einer Mietzahlung in Rückstand geraten konnte. Vielleicht können Sie ja dazu noch etwas erklären und den Sachverhalt erläutern. Gerne auch per email an mich, damit Sie Ihre Nachfrageoption dafür nicht verbrauchen müssen. Meine email Daten finden Sie u.a. unter meinem Profil.
Gerichtliche Schritte des Vermieters sind ebenfalls zu vermeiden. Hierzu wird sich Ihre Freundin an den Vermieter wenden müssen und die Nichtzahlung der einen Miete erklären müssen. Da Sie Alg II bezieht wird es ratsam sein, die Miete direkt vom Jobcenter an den Vermieter auszahlen zu lassen.
Den Mietrückstand kann man sich - je nach Grund für den Rückstand - zumindest darlehensweise bewilligen lassen. Das Darlehen müsste man dann in kleinen Raten zurückzahlen, der Mietrückstand wäre dann aber vom Tisch.
Die Nebenkosten von 90 € aus 2010 könnten verfristet sein, sodass hier grundsätzlich keine Zahlungspflich bestünde. Dies müsste man aber erst anhand der Abrechnung überprüfen und sollte auch nicht das erste sein, was man dem Vermieter erwidert.
Ihre Freundin kann sich auch im Rahmen der Beratungshilfe den außergerichtlichen Schriftverkehr erledigen lassen, indem Sie sich beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holt.
Wichtig ist zunächst einmal den Mietrückstand von 440 € umgehend wie oben beschrieben auszugleichen und dem Vermieter reinen Wein einzuschenken.
Frage 2:
"Was kann alles auf Sie zukommen, vor allem dass ich jetzt ausziehen will und Sie noch meine Sachen hat bis meine Wohnung fertig ist (Fernseher, Anlage und Homekino)"
Eine Kündigung mit nachfolgender Räumungsklage wäre hier sicher das Schlimmste was folgen könnte.
Wenn Sie in der Wohnung wohnten ohne das dem Jobcenter zu melden und das rauskommt, dann gibt es noch für beide eine Strafanzeige wegen Sozialleistungsbetrugs nach § 263 StGB.
Ihre Sachen sind dort nicht gut aufgehoben, wenn es zu einer Pfändung durch den Vermieter kommen sollte. Das wäre dann für Sie eine lästige Situation (siehe Frage 3).
Frage 3:
"Können die Sachen dann gepfändet werden? auch wenn ci die Rechnungen habe und dort nicht angemeldet bin?"
Grundsätzlich können die Sachen dort gepfändet werden. Sie müssten dann Ihr Eigentum nachweisen. Da Sie angeben dort nicht gemeldet zu sein stehen Sie dann aber zwischen 2 Stühlen. Das wird sich zwar regeln lassen, aber das wäre alles etwas umständlich, da Sie erst gerichtlich im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegen die Pfändung vorgehen müssten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Raphael Fork