Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Nach § 5 EFZG ist der Arbeitnehmer – auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung – verpflichtet, bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich Bescheid zu geben und ihn über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie Ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen sind. Eine Verpflichtung zum Rückruf bestünde m.E. nur, wenn sich hinsichtlich Ihrer Gesundheitsprognose etwas geändert hätte, wenn Sie also in Kürze wieder den Dienst antreten würden oder aber absehbar wäre, dass Sie noch sehr viel länger erkrankt sind.
Selbst wenn man unterstellen würde, Sie wären verpflichtet zurückzurufen, wäre dies kein ausreichender Grund für eine Kündigung. Dieser vermeintliche Pflichtenverstoß würde dem Arbeitgeber lediglich das Recht geben, Sie abzumahnen.
Einen Auflösungvertrag dürfen Sie keinesfalls akzeptieren, da Sie ansonsten mit einer Sperrzeit beim Bezug Ihres Arbeitslosengeldes rechnen müssten.
Es gibt Gestaltungsmöglichkeiten, bei denen Ihnen keine Sperrzeit drohen würde und bei denen Sie dennoch in den Genuß einer Abfindung kommen können.
Das Problem ist, dass Sie darauf natürlich keinen Anspruch haben und Ihr Arbeitgeber mitspielen würde.
Sie können mich dazu gerne morgen in der Kanzlei anrufen, dann kann ich Ihnen die einzelnen Möglichkeiten erläutern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
_______________________________________
Herzogswall 34
45657 Recklinghausen
Telefon 02361 370 340 0
Telefax 02361 370 340 1
Mail info@ra-saemann.com
Web www.ra-saemann.com
_______________________________________
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Nach § 5 EFZG ist der Arbeitnehmer – auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung – verpflichtet, bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich Bescheid zu geben und ihn über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie Ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachgekommen sind. Eine Verpflichtung zum Rückruf bestünde m.E. nur, wenn sich hinsichtlich Ihrer Gesundheitsprognose etwas geändert hätte, wenn Sie also in Kürze wieder den Dienst antreten würden oder aber absehbar wäre, dass Sie noch sehr viel länger erkrankt sind.
Selbst wenn man unterstellen würde, Sie wären verpflichtet zurückzurufen, wäre dies kein ausreichender Grund für eine Kündigung. Dieser vermeintliche Pflichtenverstoß würde dem Arbeitgeber lediglich das Recht geben, Sie abzumahnen.
Einen Auflösungvertrag dürfen Sie keinesfalls akzeptieren, da Sie ansonsten mit einer Sperrzeit beim Bezug Ihres Arbeitslosengeldes rechnen müssten.
Es gibt Gestaltungsmöglichkeiten, bei denen Ihnen keine Sperrzeit drohen würde und bei denen Sie dennoch in den Genuß einer Abfindung kommen können.
Das Problem ist, dass Sie darauf natürlich keinen Anspruch haben und Ihr Arbeitgeber mitspielen würde.
Sie können mich dazu gerne morgen in der Kanzlei anrufen, dann kann ich Ihnen die einzelnen Möglichkeiten erläutern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
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