Kündigung vor Vertragsbeginn

8. Juni 2007 13:57 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


21:34
Guten Tag,
folgendes: ich betreibe eine Praxis für Ergotherapie. Eine Mitarbeiterin geht im Juli in den Mutterschutz. Ihre Vetretung wurde von mir zum 20.8. vertraglich eingestellt. Nun hat sich aufgrund einer Regressforderung( wissen Sie ob die kasenärtzliche Vereinigung bereits jemals damit durch kam? 100.000 eur Regress stehen an und damit eben die evtl Schließung der Kinderarztpraxis!!!) an eine hauptverordnende Ärztin das Verschreibungsverhalten die letzten 2-3 wo dermaßen rückläufig entwickelt das vermutlich für die neue Mitarbeiterin nicht genügend Arbeit vorhanden ist. Lt Vertrag wurde eine 6-monatige Probezeit mit 2 wöchiger Kündigungsfrist vereinbart. Eine Vorvertragliche Kündigung wurde nicht ausgeschlossen. Was sagt die Rechtssprechung? kann ich vor Vertragsbeginn den Vertrag kündigen? welche Kündigungsfrist muss ich einhalten? Die der Probezeit oder die spätere?- oder kann ich den Vertrag ändern? sprich auf weniger Std und Gehalt? Fristen dabei? bin ein Kleinbetrieb unter 5 Mitarbeitern und leider zwingen mich ja die wirtschaftlichen Nöte dazu nicht evtl eine bessere Arbeitskraft etc...danke
8. Juni 2007 | 14:44

Antwort

von


(481)
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Sehr geehrte Fragestellerin,

eine Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist bereits vor Vertragsbeginn zulässig, wenn die vorherige Kündigung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Als Kündigungsfrist ist die vereinbarte Zwei-Wochen-Frist der Probezeit von Ihnen einzuhalten.

Nicht eindeutige zu klären ist die Frage, ob die Kündigungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kündigungserklärung oder erst ab Vertragsbeginn läuft. Das Bundesarbeitsgericht urteilt zu dieser Frage einzelfallabhängig. Eine endgültige Einschätzug kann daher erst nach Einsicht in den Arbeitsvertrag erfolgen. Im Normalfall ist davon auszugehen, dass die Kündigungsfrist bereits mit Abgabe der Kündigungserklärung läuft.

Das Bundesarbeitsgericht hat z.B. mit Urteil vom 25.3.2004, 2 AZR 324/03 entschieden:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (6. März 1974 - 4 AZR 72/73 - AP BGB § 620 Nr. 2 = EzA BGB § 620 Nr. 19; 2. November 1978 - 2 AZR 74/77 - AP BGB § 620 Nr. 3 = EzA BGB § 620 Nr. 75; 9. Mai 1985 - 2 AZR 372/84 - AP BGB § 620 Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 38) und nahezu einhelliger Literaturansicht (Joussen NZA 2002, 177; Linck AR-Blattei SD Kündigung I C Kündigung vor Dienstantritt Rn. 14 ff.; ErfK-Müller-Glöge 3. Aufl. § 620 BGB Rn. 67; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 230; einschränkend MünchKomm-Schwerdtner BGB 3. Aufl. vor § 620 Rn. 161) ist bei einer Kündigung vor Dienstantritt nicht davon auszugehen, dass die Parteien grundsätzlich und im Zweifel ein Interesse an einer zumindest vorübergehenden Durchführung des Arbeitsvertrages haben und deshalb die Kündigungsfrist, wenn keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen bestehen, erst mit Dienstantritt beginnen soll. (...) Es hängt in erster Linie von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab, ob bei einer vor Dienstantritt ausgesprochenen ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist bereits mit dem Zugang der Kündigung oder erst an dem Tage beginnt, an dem die Arbeit vertragsgemäß aufgenommen werden soll. Haben die Parteien keine Vereinbarung über den Beginn der Kündigungsfrist getroffen, so liegt eine Vertragslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Für die Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens und die hierfür maßgebende Würdigung der beiderseitigen Interessen ist grundsätzlich auf die konkreten Umstände des Falles abzustellen. Typische Vertragsgestaltungen können dabei für oder gegen die Annahme sprechen, die Parteien hätten eine auf Dauer der vereinbarten Kündigungsfrist beschränkte Realisierung des Vertrages gewollt. Vereinbaren die Parteien etwa die kürzeste zulässige Kündigungsfrist, so spricht dies gegen die mutmaßliche Vereinbarung einer Realisierung des Arbeitsverhältnisses für diesen Zeitraum (BAG 9. Mai 1985 - 2 AZR 372/84 - AP BGB § 620 Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 75).

Anstatt einer Beendigungskündigung können Sie unter den gleichen Bedingungen eine Änderungskündigung aussprechen und dadurch Arbeitszeit und Gehalt verändern. Insoweit ist ebenfalls die für die Probezeit vereinbarte Zwei-Wochen-Frist einzuhalten.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben. Ihre in Klammern gesetzte Frage hinsichtlich der Regressforderung lasse ich unbeantwortet, da diese zum einen keinen arbeitsrechtlichen Bezug hat, sie mangels Erläuterung des Sachverhaltes nicht zu beantworten ist und zuletzt insoweit bei weitem kein angemessener Einsatz vorliegt.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 8. Juni 2007 | 23:31

Danke sehr gut beantwortet :-)...
die in Klammern gestellte Zweitfrage bezog sich lediglich auf die Fragestellung sind Ihnen Fälle bekannt bei denen die Kassen die Regressfordreungen wirklich durchziehen. Uns als Verordnungsabhängigen Heilmittelerbringern wird seitens unserer berufsverbände immer mitgeteilt das Rgeressforderungen gestellt werden aber bislang musste KEIN arzt zahlen. Die Ärzte sagen zu uns aber das Gegenteil. Sprich sind Ihnen Fälle bekannt wo Ärzte wirklich diese hohen Summen zahlen mussten. Dies Info würde mir bei einem persönlichen Gespräch mit der Ärztin welches ich vereinbart habe als Hinweis dienen. Ein ja oder nein Ihrerseits reicht da völlig :-) danke und schönes Woende.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juni 2007 | 21:34

Ihr Zusatzfrage fällt nicht in meinen Tätigkeitsbereich. Eine Antwort wäre auch bei einem Ja/Nein reine Spekulation. Richten Sie die Frage mit angemessenem Einsatz an die im Medizinrecht tätigen Kollegen. Ich bedaure, hier nicht weiterhelfen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

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