Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Ihre Frage zur Kündigungsfrist
Grundsätzlich werden Ausbildungszeiten in einem betrieb anerkannt, wenn der Auszubildende danach direkt im Anschluss übernommen wird, denen durch diese verlängerte Betriebszugehörigkeit soll die Unternehmenstreue honoriert werden (BAG, Urteil v. 02.12.1999; 2 AZR 139/99 und vom 30.09.2010; 2 AZR 456/09). Dass die Ausbildung von anderer Stelle bezahlt wurde zählt nicht, grundsätzlich ist es völlig ausreichend, dass der Ausbildungsbetrieb Sie übernimmt.
Ihre Betriebszugehörigkeit beginnt also grundsätzlich mit der Ausbildung in 2012. Sie wurde durch die 3-Jährige Weiterbildung keineswegs unterbrochen, sondern auch diese Zeit zählt dazu.
Und auch der 1 Monat Auszeit sorgt nicht dafür, dass die Betriebszugehörigkeit unterbrochen wird, denn Auszeiten von bis zu 6 Monaten führen nicht zu einer Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit. Damit die Betriebszugehörigkeit weiterläuft, zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang und ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Die sist bei Ihnen gegeben, da die Qualifikation und Tätigkeit nur vertieft, aber nie grundlegend geändert wurde. Die Unterbrechung war mit einem Monat auch sehr kurz, hier werden Zeiten von bis zu 6 MOnaten von der Rechtsprechung nicht als zu lang angesehen, ume ine ununterbrochene Betriebszugehörigkeit anzunehmen.
Auch das Gehalt und wechsel in der Stellenbeschreibung helfen Ihnen nicht weiter, denn es wird wirklich nur geschaut , ob es sich im Kern um die gleiche Tätigkeit handelt ( unabhängig von Qualifikation, sie können also als Krankenschweseter anfangen und zum Arzt werden ohne dass dies die Betriebszugehörigkeit tangiert).
Folge hieraus ist, dass Sie seit 27.08.2012 und somit seit nunmehr 7 Jahren im Betrieb sind. Auf ( Jahre kommen Sie erst nächstes Jahr, ab dem 28.08.2020. Folglich gilt für Sie eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, also die Variante b.
Eine Verkürzung ist nur durch einen Aufhebungsvertrag möglich, dem beide Seiten zustimmen müssen. Auch eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn Sie auf unzumutbarem Fehlverhalten beruht, wovon ich zwingend abrate.
Fazit Frage 1: Sie haben eien Kündigungsfrist von 3 Monaten. Ab 28.08.2020 haben Sie eine Kündigungsfrist von 4 Monaten.
Jetzt kommt die 2. Frage: Sonderzahlung und Weihnachtsgeld
Leider kann ich dem ganzen nicht entnehmen worauf sich die Jahressonderzahlung bezieht. ich weiß also nicht, was ihre Voraussetzungen sind und ob es hier eine Stichtagsregelung ( wie beim Weihnachtsgeld) gibt.
Grundsätzlich sind beide Dinge getrennt von einander zu sehen, da es auch unterschiedliche Zahlungen sind. was damit vergütet (dann eher keine Rückzahlung) oder belohnt ( dann oft Stichtagsregelung) wird kann ich Ihnen nicht beantworten, folglich kann ich Ihnen auch nichts sagen, an welche Voraussetzungen keine Rückzahlung geknüpft wäre. Hierfür muss Einblick in den AT AVR, Ihren Individualarbeitsvertrag und eventuell auch den Gehaltsnachweis genommen werden. Fragen Sie zur not beim Personalleiter, welche Kriterien für die Zahlung gelten. Im AV-TVR ist eine "Einmalzahlung 2018" vorgesehen ( IIb Av TVR), welche keine Rückzahlung vorsieht. Ob es sich um diese handelt und diese jedes Jahr neu festgelegt wird, kann ich mangels Kenntnis Ihres genauen Vertrages nicht verifizieren.
Bezüglich des Weihnachtsgeldes ( Weihnachtszuwendung) ist es so, dass damit die Betriebstreue belohnt werden soll. Voraussetzung, um eine Rückzahlung zu vermeiden ist nach dem AT AVR , XIV c), dass das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 31.03. des Folgejahres beendet wird. Sie könnten also frühestens Ende Dezember zu Ende März kündigen, um der Rückzahlung nicht anheim zu fallen. Denn Voraussetzung ist kein ungekündigtes sondern nur ein bestehendes Arbeitsverhältnis. Kündigen Sie z.B. am 29.12.2019 zum 31.03. so besteht ihr Arbeitsverhälztnis am 31.03. noch und erst ab dem 01.04. nicht mehr.
Fazit Frage 2: Die Jahressonderzahlung läßt sich ohne weitere Anhaltspunkte nicht einordnen. Eine Rückzahlungspflicht muss ausdrücklich vereinbart werden, ich habe keine Anhaltspunkte dafür, dass Sie Teil der Weihnachtszuwendung ist. Es könnte sich um die Einmalzahlung gemäß IIb Av-TVR handeln, diese wird ebenfalls zum Dezember gezahlt. Eine Rückzahlung ist für diese nicht vorgesehen.
Eine Rückzahlungspflicht für das Weihnachtsgeld besteht, wenn Sie vor dem 31.03.2020 das Unternehmen verlassen. Sie sollten also [u]nicht[/u] vor Ende Dezember die Kündigung einreichen.
3. Frage - Zum Urlaub:
Selbst in 2019 gewährter Urlaub wird nach Ausscheiden aus dem Unternehmen natürlich nicht mehr genommen werden können, es erwächst Ihnen also kein Vorteil aus einer Kündigung nach oder Vor Urlaubsgenehmigung. allenfalls die Planung mag mehr zu Ihren Gunsten vorgenommen werden, wenn man noch nicht weiß, dass Sie gehen wollen.
Der Urlaubsanspruch ist auch grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu nehmen, für den er besteht, also die Tage für 2019 in 2019. Eine Übertragung ins Folgejahr ( bis höchstens 30.04.) ist möglich, wenn der Mitarbeiter aus zwingenden Gründen an der Urlaubsnahme gehindert war.
Sie sollten also Ihren Urlaub für 2019 noch in 2019 nehmen.
Bezüglich der anderen Urlaubstage gilt, dass Sie diese entweder planen und nehmen können oder sich nach Beendigung des Arbeistverhältnisses auszahlen lassen können. Grundsätzlich stehen ihnen pro Monat 3 Urlaubstage ( 36 pro Jahr) zu. Bis März haben Sie also Anspruch auf 9 Urlaubstage, die sie Sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszahlen lassen können.
Wenn Ihr Arbeitgeber dies zuläsßt könenn Sie auch versuchen den gessamten Jahresurlaub vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses zu nehmen, also alle 36 Tage in den ersten 3 Monaten. Dann sollten sie aber vor der Genehmigung des Urlaubs keineswegs die Kündigung durchblicken lassen. Ist der Urlaub erstmal genehmigt kann seine Lage nicht ohne weiteres wieder verändert werden.
Nehmen Sie nun 36 Urlaubstage im ersten Quartal, so kann der Arbeitgeber diese bei Kündigung zum 31.03. nicht "zurückfordern". Vielmehr muss er in der Arbeitgeberbescheinigung angeben, wieviel Urlaub Sie in dem Kalenderjahr bereits hatten. Folglich werden Sie nur dann einen weiteren Urlaub in 2020 haben, wenn der neue Arbeitgeber mehr Urlaubstage bietet. bietet er genau soviele, so steht Ihnen kein Urlaub mehr zu. Diese nicht ganz saubere aber durchaus zulässige Methode würde dazu führen, dass sie -sollte der neue Arbeitgeber weniger Urlaubstage bieten- trotzdem auch in 2020 noch in den Genuss der 36 Tage kommen. Ob es allerdings das gesamte übrige Jahr so ganz ohne Urlaub geht, kann ich nicht einschätzen. Und auch , ob die Atmosphäre dann noch stimmt, wage ich zu bezweifeln. Daher rate ich die Urlaubstage, wenn der Arbeitgber 36 tage auf einmal zuläßt, dazu, diese zum Ende Beschäftigungsverhältnisses zu nehmen.
Fazit 3: Sie sollten vor der Urlaubsplanung nichts von Kündigung sagen, um die Planung nicht zu Ihren Ungunsten zu verschieben. Wenn Sie ihren vollen Urlaub gleich in den ersten 3 Moanten nehmen ( Achtung: Anspruch besteht nur auf 9 Tage bis 31.03) und genehmigt bekommen, kann Ihr Arbeitgber dies nicht ohne weiteres einseitig ändern, vielmehr kann er nur dem neuen Arbeitgeber mitteilen, wieviele Urlaubstage schon aufgebraucht wurden.
Eine Abgeltung (Auszahlung des Urlaubs nach Ende des Arbeistverhältnisses ) käme nur für 9 Tage ( 3 Tage à 3 Monate) in Betracht, so dass Sich der andere Weg wohl eher lohnt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Ersteinmal vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort, in Bezug von zwei Fragen habe ich noch eine Nachfrage.
Die Kündigung habe ich noch nicht durchblicken lassen, da ich wie beschrieben schnell und möglichst mit der niedrigsten Kündigungsfrist kündigen möchte (Ohne Aufhebungsvertrag).
Ich hatte ja noch erwähnt, dass in meinem Gehalts zettel den 01.09.2014 als Jubiläumsdatum angegeben ist, ich denke das, dass der Zeitpunkt meines offiziellen Eintrittes in die Stiftung (und somit bei dem Arbeitgeber ist), oder selbst wenn nicht, geht der Arbeitgeber doch sicher davon aus das es der 01.09.2014 ist wo ich bei ihm beigetreten bin, ansonsten müsste ja als Jubiläumsjahr 2012 statt 2014 angegeben sein. Er kann ja schlecht sagen das Jubiläumsdatum ist in Wirklichkeit 27.08.2012, aber hat mir über mehrerer Jahre jeden Monat den 01.09.2014 auf dem Gehalts zettel als Jubiläums-tag angegeben, Oder?
Wenn das so wäre und das Jahr ist 2014 würde dann für mich auch a statt b zutreffen oder habe ich die Möglichkeit zur Kündigungsfrist a dieses Jahr überschritten?
Mein plan ist folgender, da ich nur 80 % arbeite, habe ich geplant, einen 450 € Job in einem anderen Unternehmen anzunehmen, dieses hätte ich Ende November gemacht und wenn Auslegungsvariante a nicht zutrifft am 29.12.2019 zum 31.03.2020 bei meinem alten Arbeitgeber gekündigt und aber schon vorher mit meinem 450 € Arbeitgeber fix gemacht, dass diese mich dann zum 01.04.2020 übernehmen, das wäre mein Plan, den so könnte ich auch einem möglichen schlechten Arbeitszeugnis von meinem alten Arbeitgeber aus dem Weg gehen, da ich ja schon woanders ein fixes Arbeitsverhältnis und mich somit schon beworben hätte.
Bezüglich des Urlaubsantrages ist es ganz sicher so, dass dieser bis zum 15.11.2019 genehmigt ist, deshalb versuche ich bis zu meiner Kündigung zum 31.03.2020 auf jeden Fall mindestens 21 Tage des Urlaubs zu verplanen. Mein alter Arbeitgeber weiß ja auch nicht wo ich mich einstellen lassen habe, dann kann er meinem neuen Arbeitgeber ja auch gar nicht sagen, wie viel Urlaubstage ich bereits hatte.
Geht, dass so auf oder habe ich bezüglich des Urlaubes etwas durcheinander gebracht?
Lieber Fragesteller,
1. Kündigung:
Grundsätzlich kann man probieren, die Betriebszugehörigkeit erst ab 01.09.2014 zu deklarieren, dies funktioniert aber nur, wenn der Arbeitgeber dem nicht widerspricht. Selbst , wenn Sie belegen könnten, dass ein anderes Datum auf dem Gehaltszettel stand, ergibt sich die Länge der Betriebszügehörigkeit aus den tatsächlichen Umständen, denn ein alter Rechtssatz sagt "Falschbezeichung schadet nicht" . Anders ist dies nur, wenn man irgendeinen Vertrauenstatbestand darauf stützen würde, was ich aber bei Ihnen nicht sehe und worauf es bei Ihnen auch nicht ankommt.
Denn selbst wenn als Ihr Eintrittsdatum der 01.09.2014 anzusehen wäre, dann hätten sie die 5-Jahres Grenze Betriebszugehörigkeit am 02.09.2019 überschritten gehabt, so dass dies leider an der 3-monatigen Kündigungsfrist nichts ändert. Sie sind nun 5 Jahre und etwa 6-7 Wochen in diesem Betrieb nach dem eingetragenen Jubiläumsdatum und fallen damit immer noch unter die Kündigungsfrist des Buchstaben b) , also die 3 Monate.
Hinsichtlich der Falschbezeichnung des Eintritts könnte man allenfalls schauen, ob Sie noch irgendwelche Leistungen zu beanspruchen hätten, die deswegen noch an Sie ausgekehrt sind, bei vielem wird jedoch die Ausschlussfrist greifen, so dass nur Leistungen der letzten 3 Monate in Betracht kommen. Dies müsste man wiederum mit allen Papieren vom AT AVR, individuellen Arbeitsvertrag alle Gehaltsabrechnungen und Stellenbeschreibungen aus prüfen, ob hier offene Positionen aufgrund des falschen Eintrittsdatums bestehen.
Fazit zum Urlaub: Es bleibt bei der Kündigungsfrist des Buchstaben b), also den 3 Monaten.
2. Ihr Plan
Den Plan zu einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit zu wechseln , um schon vor Zeugniserteilung einen neuen Arbeitsplatz zu haben finde ich sehr gut.
ABER: Sie sind verpflichtet dem alten Arbeitgeber diese neue Tätigkeit und leider auch den neuen Arbeitgeber mitzuteilen. Tun Sie dies nicht drohen Abmahnung und Kündigung. Da sie dies durch die Pflichtverletzung zu vertreten haben, käme bei Ausscheiden vor dem 31.03.2020 auch eine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes in Betracht. Zudem ist dies für Lohnsteuerabgaben sehr wichtig, dass der Arbeitgeber über den Zweitjob informiert ist. Ich muss Sie also dazu drängen, den Nebenjob beim bisgherigen Arbeitgber anzuzeigen, damit dies keine ernsthaften Konsequenten für Sie bedeutet.
Fazit 2: Den Wechsel VOR Kündigung in einen Nebenjob finde ich sehr gut, weil dies zur Umgehung eines schlechten Zeugnisses angebracht sein kann. Dennoch müssen Sie ihren jetzigen Arbeitgeber hierüber informieren.
3. Zum Urlaub
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken bis März bereits 21 Urlaubstage zu verplanen.
Allerdings werden Sie um die Arbeitgeberbescheinigung nicht herumkommen, die diesen verbrauchten Urlaub bestätigt.
Denn zum einen müssen den neuen Arbeitgeber auf Anfrage mitteilen zum anderen sind sie verpflichtet diesen Schon VOR Aufnahme der Nebenbeschäftigung mitzuteilen. Darüber hinaus ist die Arbeitgeberbescheinigung verpflichtend und der alte Arbeitgeber kann den neuen über die Rentenversicherung rausbekommen.
Teilen Sie dem neuen Arbeitgeber zudem eine falsche bereits genommene Urlaubstagsanzahl mit, machen sie sich wegen (versuchten) Betruges strafbar, da Sie hier eine Leistung erhalten könnten, auf die gar kein Anspruch (mehr) besteht. Hiervon sollten Sie also zwingend die Finger lassen, dies kann strafrechtliche und natürlich auch arbeitsrechtliche ( Kündigung wg. versuchten Betruges) Konsequenzen haben. Auf die fehlende Arbeitgberbescheinigung sollten Sie also keinesfalls spekulieren.
Fazit: Sie übersehen, dass Sie verpflichtet sind ihrem, Altarbeitgeber den neuen Arbeitgeber mitzuteilen und dass dieser auch andere Informationsquellen hat. Auch Sie selbst sind verpflichtet bereits genommenen Urlaub richtig anzugeben. Hier können also echte Konsequenzen drohen, wenn Sie dies nicht tun.
Daher wird Ihr neuer Arbeitgeber die korrekte Anzahl des verbrauchten Urlaubs mitbekommen. Hier zu schummeln lohnt nicht.
Ich hoffe alles erfasst und beantwortet zu haben. Bei weiteren Fragen oder wenn Sie Hilfe benötigen stehe ich Ihnen unter meinen Profildaten gern zur Verfügung.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow