Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen. Diese Kündigungsmöglichkeit besteht bei Ihnen jedoch nicht mehr, da die Elternzeit bereits am 22.08.2008 endet. Damit gilt die "normale" Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende (Grundkündigungsfrist). Diese Kündigungsfrist verlängert sich in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit wie folgt:
- Betriebszugehörigkeit von 2 Jahren: Kündigungsfrist 1 Monat
- Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren: Kündigungsfrist 2 Monate
- Betriebszugehörigkeit von 8 Jahren: Kündigungsfrist 3 Monate
- Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren: Kündigungsfrist 4 Monate
- Betriebszugehörigkeit von 12 Jahren: Kündigungsfrist 5 Monate
- Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren: Kündigungsfrist 6 Monate
- Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren: Kündigungsfrist 7 Monate
jeweils zum Ende eines Kalendermonats.
Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, beginnen die Kündigungsfristen mit dem Ende der Elternzeit.
Beginnt das Arbeitsverhältnis also am 23.08.2008, können Sie zum 30.09.2008 kündigen, vorausgesetzt, es gilt die Grundkündigungsfrist.
2.
Der Urlaubsanspruch entsteht anteilig mit Beginn des Arbeitsverhältnisses nach der Elternzeit.
3.
Urlaubsanspruch: 26 Tage bei 5 Arbeitstagen
Bei 1 1/2 Arbeitstagen gilt:
26 Arbeitstage Urlaub, bei 5 Arbeitstagen die Woche; geteilt durch diese 5 Tage; multipliziert mit den 1,5 Tagen pro Woche, also 26 : 5 = 5,20 x 1,50 = 7,8, aufgerundet 8 Arbeitstage Urlaub.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt