10. März 2025
|
19:15
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Ohne vertragliche Regelung einer Probezeit gilt nicht die Probezeitkündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB ("zwei Wochen") sondern § 622 Abs. 1 BGB:
"Das Arbeitsverhältnis [...] kann mit einer Frist von [b]vier Wochen[/b] zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden."
Die (ordentliche) Kündigungsfrist beträgt vier Wochen (zum 15.04. bei Kündigungserklärung bis spätestens 18.03.25).
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt