Kündigung in Elternzeit bei Missachtung von Fristen

24. November 2004 19:56 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Kleines Büro mit 1 Bürokraft (Vollzeit),beschäftigt seit 1994. Bürokraft entbindet im Mai 2001 ihr erstes Kind. Ab diesem Zeitpunkt Elternzeit bis Mai 2004. Kind im Sept. 2002 verstorben. Im Juli 2002 Geburt des 2. Kindes und im Juli 2004 Geburt des 3. Kindes. Außer dem Antrag auf Elternzeit bei Geburt des 1. Kindes liegen dem Arbeitgeber keine Äußerungen oder Anträge vor. Dem Arbeitgeber war somit weder der Tod des 1. Kindes noch die Geburt der weiteren Kinder bekannt. Als Ersatz wurde 2001 ein Azubi eingestellt und Aushilfskräfte beschäftigt. Ende der Lehre des Azubi Juli 2004. Wegen dessen Aufnahme eines Studiums keine Weiterbeschäftigung. Da dringend eine Arbeitskraft benötigt wird, Aufforderung an die Bürokraft wegen Wiederaufnahme der Beschäftigung vorzusprechen. Daraufhin Antrag auf Elternzeit mit Mitteilung der obigen Fakten. Ablehnung durch Arbeitgeber mit der Bitte um Aufnahme des Dienstes. Dagegen wendet sich die Bürokraft (Alter 29J.).
Frage: Kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden bzw. welche Folgen haben das Nichteinhalten der Antragsfristen?
24. November 2004 | 21:07

Antwort

von


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E-Mail: anwalt@anwalt-wille.de
Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Im Fall der Geburt eines weiteren Kindes während einer laufenden Elternzeit wird diese nicht durch das Einsetzen der neuen Mutterschaftsfrist nicht automatisch unterbrochen oder beendet.

Eine zweite Elternzeit kann sich aber anschließen. Es ist aber darauf hinzuweisen, daß die Mutter bestimmte Anmeldefristen zu beachten hat. Dies betragen:
a) 6 Wochen, wenn sich die Elternzeit unmittelbar an die Geburt des KIndes anschließen sollen oder wenn sie sihc an die Mutterschutzfrist (8 Wochen) anschließen soll;
b) oder 8 Wochen wenn die Elternzeit ers zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen wird,
jeweils vor (!) Beginn der Etlernzeit (§ 16 As. 1 Satz 1 BErzGG):

Wird die Frist versäumt, dann knn die Elternzeit nicht wie vorgesehen zum vorgesehenen Zeitpunkt genommen werden. Ein eigenmächter Antritt der Elternzeit, ist eine rechtswidrige Arbeitsverweigerung. Dies sollten Sie der Arbeitnehmer auch klar schreiben und einen unverzüglichen Arbeitsantritt verlangen. Andernfalls würden Sie kündigen.

Nur: Versäumt die Arbeitnehmerin die Frist, kann Sie aber später (6 bzw. 8 Wochen nach Eingang der schriftlichen Geltenmachung) in die Elternzeit gehen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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