Kündigung eines Geschäftsanteils einer GmbH

23. Juni 2009 12:38 |
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Gesellschaftsrecht


Sehr geehrte Damen und Herrn,
in welcher zulässigen Form kann ich Geschäftsanteile einer GmbH rechtsverbindlich kündigen ?

MfG



Sehr geehrte Fragestellerin,

ich gehe davon aus, dass Sie Gesellschafterin der in Rede stehenden Gesellschaft sind und es sich auch Ihre Anteile handelt. Dann realisieren Sie den Austritt als Gesellschafterin dadurch, dass Sie Ihren Geschäftsanteil an der Gesellschaft abtreten, entweder im Wege der Schenkung oder aber im Wege des Verkaufs.

Ein Kündigungsrecht eines Gesellschafters einer GmbH, ohne dass etwa das Schicksal des auf Ihn entfallenden Geschäftsaneiles geregelt werde, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Gleichwohl kann der Gesellschaftervertrag ein solches Kündigungsrecht vorsehen und Formvorschriften der Künigung regeln. Daher müssen Sie Ihren Gesellschaftervertrag auf eine Klausel hin untersuchen, in der ein Kündigungsrecht vorgesehen und geregelt ist.

Enthält der Gesellschaftervertrag keine Regelung über eine Kündigung, so können Sie sich Ihrer Stellung als Gesellschafterin nur im Wege der Abtretung entledigen. Die Abtretung des Geschäftsanteiles bedarf wiederum der notariellen Beurkundung, § 15 Abs. 1 und 3 GmbHG, so dass Sie diese Form einzuhalten hätten.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die entsprechende Funktion.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA
Rückfrage vom Fragesteller 26. Juni 2009 | 15:38

die antwort nutzte mir wenig,die satzung der gesellschaft sieht eine kü digung der "gesellschaft" vor.der wortlaut aus der satzung:

die gesellschaft kann mit einer sechsmonatigen kündigungsfrist auf das ende des kalenderjahres gekündigt werden.die übrigen gesellschafter haben das recht mit einfacher mehrheit die fortsetzung der gesellschaft zu beschließen"

DIE EIGENTLICHE FRAGE:

an wen und in welcher rechtsgültigen form muss ich die kündigung schicken.mfg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juni 2009 | 16:45

Verehrte Fragestellerin,

grundsätzlich ändert sich an bereits Gesagtem nichts, wobei ich hier Ihren Angaben nach davon ausgehe, dass eine GmbH voliegt und keine GbR oder sonstige Personengesellschaft.

Die Deutung der von Ihnen angegebenen Klausel ist ohne Kenntnis des weiteren Inhaltes des Vertrages schwierig. Möglicherweise wurde hier die Kündigung eines Gesellschafters als Auflösungsgrund der Gesellschaft, § 60 Abs. 2 GmbHG, geregelt, was möglich aber unüblich, da unzweckmäßig, ist. Ein Prüfung des gesamten Vertrages könnte hier Aufschluss geben. Ein Indiz dafür, dass aus der genannten Klausel die Kündigungsmöglichkeit vorgesehen sein sollte, kann sich aus einer evtl. vorhandenen Abfindungsklausel im Gesellschaftervertrag ergeben. Davon ausgehend, können Sie in der Tat kündigen. Wenn sich keine weiteren Regelungen zur Form der Kündigung im Vertrag finden, so üben Sie Ihr Kündigungsrecht aus Gründen der Beweissicherheit am Besten schriftlich gegenüber dem Geschäftsführer aus.

Liegt eine Abfindungsklausel nicht vor, so können Sie jedenfalls immer dann kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der Ihnen eine weitere Mitgliedschaft in der GmbH unzumutbar macht. Ob dies der Fall ist, ist kann von hier aus nicht beurteilt werden.

Liegt keine Abfindungsklausel vor, die für ein Kündigungsrecht spricht, und sind auch keine Umstände gegeben, die einen wichtigen Grund zur Kündigung begründeten, so können Sie die Gesellschaft wie bereits beschrieben nur im Wege des § 15 Abs. 1 u. 3 GmbHG verlassen.

Der Vorteil einer vertragsmäßigen Kündigung oder einer solchen aus wichtigem Grunde ist, dass Ihnen ein Abfindungsanspruch gegen die GmbH erwächst, wohingegen Sie sich beim Verkauf des Anteils selbst um einen Käufer zu kümmern hätten und Sie vertragsmäßige Übertragungsbeschränkungen wie bspw. ein Voraufsrecht zu beachten hätten.

Eine abschließende Beurteilung zur Kündigungsmöglichkeit ist nur im Rahmen einer Vertragsprüfung möglich, für die ich Ihnen gerne im Rahmen einer Mandatierung zu Verfügung stehe.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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