vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn der Arbeitgeber den Urlaub vom 24.08.2007 – 07.09.2007 bereits gewährt hat, ist er an diese Genehmigung gebunden. Daran ändert auch Ihr neuerlicher Urlaubsantrag nichts.
Wenn Sie von dem Arbeitgeber nach erfolgter Genehmigung einen Änderungsantrag einreichen, so gelten auch hier die allgemeinen Regeln für die Gewährung des Urlaubs. Danach kann Ihr Arbeitgeber den Urlaubswunsch nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Da der zweite Urlaubszeitraum sich größtenteils mit dem ersten deckt, ist von beiden Alternativen nicht auszugehen.
Ihre Kündigung darf jedenfalls bei der Frage der Urlaubsgewährung nicht ausschlaggebend sein.
Der Arbeitgeber darf Ihnen also nicht den Urlaub streichen und darf darüber hinaus wohl auch nicht den zweiten Antrag ablehnen. Sie sollten Ihren Fall dem Betriebsrat (falls vorhanden) vortragen. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie mit dem Arbeitgeber direkt Rücksprache halten. Wenn dies nichts bringt, sollten Sie eine/n Kollegen/Kollegin vor Ort mit der Sache betrauen.
Um Ihre Rechte zu wahren, sollten Sie schnell handeln, da ansonsten Ihre Rechte in der kurzen Zeit nicht mehr durchgesetzt werden könnten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Herr Kerres,
vielen Dank für die schnelle Antwort. In meinen Beruf bin ich für die Erstellung der Nebenkostenabrechnungen zuständig. Diese müssen fristgerecht bis zum 31.12.2007 an die Mieter verschickt sein.
Ich habe nur eine Nachfrage.
Was können "dringende betriebliche Gründe"sein? Zählt mein Aufgabengebiet auch darunter?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Ob ein betrieblicher Grund zur Ablehnung des Urlaubsantrages vorliegt, ist nicht pauschal zu beantworten. Um dies festzustellen muss die Situation des konkreten Betriebes im Einzelfall geprüft werden. Die Ablehnung eines Urlaubsgesuches kann aus betrieblichen Gründen geboten sein, wenn der Urlaubswunsch in eine besonders arbeitsintensive Zeit wegen der Eigenart der Branche (bei Ihnen Nebenkostenabrechnungen) fällt, und der Arbeitgeber den Urlaub des Arbeitnehmers nicht durch andere Arbeitskräfte kompensieren kann.
Die Aufzählung dessen, was sonst ein Grund sein kann sprengt an dieser Stelle den Rahmen (Beispiele: hoher Krankenstand / hohes Arbeitsaufkommen durch unerwarteten Auftrag / Unterbesetzung des Betriebes...)
Da der Arbeitgeber aber schon Urlaub für den gleichen Zeitraum gewährt hatte, hat er damit bereits signalisiert, dass eben kein betrieblicher Grund vorliegt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
- Rechtsanwalt -