25. März 2012
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13:48
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter BerÜcksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Nach § 622 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 2 BGB gelten diese längeren Fristen für beide Seiten, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
Nach elf Jahren besteht daher eine Kündigungsfrist von vier Monaten für beide Parteien.
Die hier maßgebliche Klausel im Arbeitsvertrag ist nicht zu beanstanden.
Auch der Arbeitnehmer ist damit an eine viermonatige Kündigungsfrist gebunden.
Der nächste Kündigungstermin für Sie wäre der 31.07.2012.
Einziger Ausweg wäre, den aktuellen Arbeitgeber um einen Aufhebungsvertrag zu ersuchen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten überblick verschaffen und meine AusfÜhrungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Rechtsanwalt Steffan Schwerin