Kündigung Zeitmietvertrag 4 Jahre nach Ablauf

25. Februar 2006 09:50 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


20:28
Sehr geehrte Damen und Herren,
vorab der Inhalt meines Mietvertrages (Mietwohnung):
Vertrag auf bestimmte Dauer; Abschluss des Mietvertrages auf 48 Monate
Mietverhältnis: Beginn 1.5.1997 - Ende 30.4.2001
Wird nicht spätestens 2 Monate vor Ablauf der Mietzeit vom Vermieter erklärt, dass das Mietverhältnis nich fortgesetzt werde, verlängert sich die Mietzeit jeweils um 1 Jahr.
Die Rechte des Mieters und des Vermieters, die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen oder zu verweigern, bleiben unberührt (§556b , 564c BGB). Die stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages (§ 568 BGB) wird ausgeschlossen.

Das wars, der Mieter und etwaige sonstige Fristen werden nicht erwähnt.

Hier nun meine Fragen (greifen ineinander über)
a.) Ich habe jetzt (20.2.06) zum 30.4.2006 das Mietverhältnis gekündigt, geht dass, oder ist dies nicht rechtens?
b.) Gilt hier für mich auch eine automatische Verlängerung um 1 Jahr, wenn ja, welche Kündigungsfristen muss ich beachten?
c.) habe ich wegen der Mietdauer von über 8 Jahren die Frist von 9 Monate einzuhalten?
d.) zu a, wann bin ich aus dem Vertrag raus, da ich jetzt gekündigt habe, falls meine Kündigung zum 30.4. nicht rechtens ist?

Vielen Dank,


25. Februar 2006 | 10:36

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail: fea@anwaltskanzlei-haeske.de
Sehr geehrter Fragesteller,

leider schreiben Sie nicht, ob Sie der Mieter oder der Vermieter sind. Ich gehe im Folgenden davon aus, dass Sie der Mieter der Wohnung sind. Sollten Sie aber der Vermieter der Wohnung sein, teilen Sie mir das im Rahmen der Nachfrage-Funktion bitte mit, in diesem Fall ist die Rechtslage etwas anders, u.a. gelten längere Kündigungsfristen.

Bei Ihnen handelt es sich um ein lt. Mietvertrag befristetes Mietverhältnis.
Ein Mietvertrag kann aber nur bei Vorliegen ganz bestimmter Gründe befristet werden, § 575 BGB. Der Grund für die Befristung muss dem Mieter bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt werden (er muss aber nicht zwingend mit im Mietvertrag aufgeführt werden). Ist kein oder kein zulässiger Befristungsgrund mitgeteilt worden, gilt das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Ist im Mietvertrag kein ausdrücklicher Kündigungsverzicht/Kündigungsausschluss des Mieters vereinbart worden und sind auch keine anderen Kündigungsfristen für den Mieter vereinbart worden, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 573 c BGB. Danach kann ein solches Mietverhältnis vom Mieter mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Eine Kündigung, die am 20. Februar bzw. bis zum dritten Werktag des März dem Vermieter zugeht, wird zum letzten Tag des Monats Mai wirksam. Zum 30.4. haben Sie leider noch nicht wirksam gekündigt, dann hätte die Kündigung nach der gesetzlichen Regelung bereits bis zum dritten Werktag des Februar beim Vermieter eingehen müssen. Haben Sie ausdrücklich zum 30.4. gekündigt, so ändert das aber trotzdem nichts an der Wirksamkeit der Kündigung, die Kündigung wird nur erst zum nächstmöglichen Termin wirksam. Eine Wohnung kann nur schriftlich wirksam gekündigt werden. Im Streitfall vor Gericht müssen Sie die Kündigung und den Zeitpunkt des Zugangs beim Vermieter beweisen, daher empfiehlt sich ein Einschreiben mit Rückschein.

Ich hoffe, ich haben Ihnen hiermit zunächst weitergeholfen und beantworte Ihnen gerne eine Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 27. Februar 2006 | 20:13

Guten Abend Frau Haeske,

danke für Ihren Anruf und die Mail, heute funktioniert die Nachfrage. (Ich bin übrigens der Mieter der Wohnung)
Für das aufgesetze Kündigungsschreiben habe ich eine Vorlage von Immobilienscout 24 verwandt (hier wird nicht auf den Kündigungsgrund hingewiesen). Der Vermieter hat mein Schreiben erhalten und nach telefonischer Rücksprache so akzeptiert. Wichtig für mich ist, dass meine Kündigung (unabhängig von meinem eingesetzten Datum)spätestens zum 30.5.06 rechtsgültig ist, d.h ich muss maximal noch 3 Monate die Miete bezahlen. Können Sie dies bestätigen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. Februar 2006 | 20:28

Sehr geehrter Fragesteller, ich hatte Ihnen diesbezüglich vor kurzem noch eine zweite ausführliche E-Mail geschickt, da es noch eine Übergangsvorschrift für die sog. Altmietverträge gibt. Ich würde Sie deshalb bitten, mir noch die genauen Umstände, weshalb Sie kündigen wollen, per E-Mail mitzuteilen.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin

ANTWORT VON

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