Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine außerordentliche Kündigung nach § 543, 569 BGB scheidet leider aus, da er Kündigungsgrund nicht aus dem Vertragsverhältnis stammt. Daher kommt nur eine ordentliche Kündigung in Betracht. Der Zeitmietvertrag ist nur dann wirksam geschlossen, wenn dieser die Voraussetzungen des § 575 BGB erfüllt. Ansonsten ist der Mietvertrag auf jeden Fall ordentlich kündbar. Auch ein Zeitmietvertrag ist grundsätzlich ordentlich durch den Mieter ohne Kündigungsgrund kündbar. Allerdings kann die Kündigungsbefugnis wirksam auch für den Mieter vertraglich beschränkt werden. Daher sollten Sie in Ihrem Mietvertrag nachschauen, ob eine solche Kündigungssperre vereinbart wurde. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats möglich, § 573c BGB. Daher beträgt die Kündigungsfrist 2 Monate, wobei die Kündigung noch am dritten Werktag (Mo- Sa) des ersten Monats beim Vermieter eingehen kann. Als Alternative bietet sich hier auch eine einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages an. Hierbei einigen Sie sich mit dem Vermieter auf das Ende des Mietverhältnisses.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diplom - Jurist, LL.M. Sebastian Scharrer, Rechtsanwalt
Hallo,
leider verstehe ich Ihre Antowort nicht. Können Sie mir bitte die Frage die ich gestellt habe mit ja oder nein beantworten, da ich mit diesen ganzen § nicht klar komme.
Das steht im Vertrag;
Beide Parteien können eine ordentliche Kündigung des Mitverhältnisses mit gesetzlicher Frist frühstens zum 31.03.2015 erklären. Der darin liegende Kündigungsverzicht kann höchstens für die Dauer von 47 Monaten seit Abschluss des Vertrages und mit der Möglichkeit zum Abluf dieses Zeitraumes vereinbart werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt davon unberührt.
Vertrag besteht seit dem 01 04 2012
Danke für die Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
In diesem Fall sind Sie leider nicht zur Kündigung befugt. Sie sollten daher sich mit dem Vermieter über das Ende des Mietvertrages unter Darlegung Ihrer Situation einigen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. Diese Beantwortung Ihrer Frage kann nicht eine individuelle Beratung ersetzten. Selbstverständlich können Sie sich für weitere Fragen, Beratungen und Vertretungen unter Anrechnung der Gebühr für diese Frage deutschlandweit an mich wenden.