Kündigung Vermittlungs- und Servicevertrag

| 8. April 2015 10:08 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrte Damen und Herren,

im April 2009 schloss ich einen Vermittlungs- und Servicevertrag mit einer Modelagentur ab.
Ich selbst bin beim Gewerbeamt eingetragen mit Selbstständigkeit im Nebengewerbe. Der Vertrag beinhaltet unter anderem auch quartalsmäßig anfallende Kosten, etwa für ein sogenanntes Portfolio. Diese Kosten werden mit Aufträgen verrechnet oder eben an mich weitergegeben. Da ich im Jahr 2014 keine Aufträge mehr annehmen konnte (Zeitmangel durch anderen Vollzeitjob), kündigte ich den Vertrag. Laut Vertrag ist eine Kündigung möglich "vier Wochen zum Quartalsende". Ich kündigte also mit Einschreiben Rückschein am 29.01.2015.
Trotz mehrfacher Nachfrage via E-Mail habe ich bis jetzt keine schriftliche Bestätigung über Eingang der Kündigung erhalten. Zugegangen ist mir nur eine E-Mail mit entsprechender Aussage ("Kündigung wird bestätigt") und einem Verweis auf das Konto bei der Agentur, das ich ausgleichen solle (ich hatte ja 2014 keine Aufträge annehmen und die erwähnten Auslagen somit nicht entsprechend verrechnen können). Hierfür wiederum habe ich bis heute keine Liquidation, Zahlungsfrist o.Ä. erhalten und auch keinerlei Zahlungsinformationen. Einzig ist mir eine Aufstellung zugegangen, welche ich üblicherweise meiner Steuererklärung beilege. Jedoch keine Auflistung über Inhalt angegebener Posten und für mich nicht verwertbar.
Ist meine Kündigung rechtsgültig? Warte ich ab, bis mir eine Rechnung zugeht oder muss ich nachhaken?

Vielen Dank für eine Antwort.
8. April 2015 | 10:53

Antwort

von


(2333)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn eine Kündigung mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende laut Vertrag möglich ist, endet der Vertrag am 31.03.2015.

Da Sie die Kündigung per Einschreiben mit Rückschein abgesendet haben, können Sie im Streitfall den Zugang der Kündigung nachweisen. Das Vertragsverhältnis endet mithin zum 31.03.2015.


2.

Ob die Agentur den Eingang der Kündigung bestätigt, ist ohne Bedeutung. Verpflichtet ist die Agentur hierzu nicht. Allerdings haben Sie, wie Sie schreiben, per E-Mail eine Bestätigung des Eingangs der Kündigung erhalten.

Nun ist es Sache der Agentur, eine Abrechnung zu erstellen. Entweder haben Sie für die Leistungen der Agentur Kosten zu tragen oder Ihnen stehen Ansprüche gegen die Agentur zu. Die Abrechnung der Agentur muss nachvollziehbar und so spezifiziert sein, dass Sie die Abrechnung überprüfen können.

Für Sie besteht derzeit keine Veranlassung, tätig zu werden, da es Sache der Agentur ist, abzurechnen.


3.

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass Sie den Vertrag wirksam zum 31.03.2015 gekündigt haben und nunmehr abwarten sollten, bis die Agentur Ihnen eine Rechnung zusendet.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 8. April 2015 | 12:34

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Vielen Dank für die rasche und ausführliche Antwort!"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Gerhard Raab »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. April 2015
5/5.0

Vielen Dank für die rasche und ausführliche Antwort!


ANTWORT VON

(2333)

Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail: mail@ra-raab.de
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht