unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen gerne wie folgt:
1.
Sollten Sie die beiden Angebote nicht annehmen, ist damit zu rechnen, dass Ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit Ihnen aus betrieblichen Gründen kündigt. Ob er dies wirklich in Betracht zieht, lässt sich aber nicht mit Gewissheit voraussagen.
2.
In Ihrem Fall beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist entweder 6 (ab einer Beschäftigungsdauer von 15 Jahren) bzw. 7 Monate (ab einer Beschäftigungsdauer von 20 Jahren) zum Ende eines Kalendermonats, vgl. § 622 BGB. Es kommt hier darauf an, zu welchem Zeitpunkt genau das Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, weil bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden.
3.
Grundsätzlich besteht während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung, der auch durch Klage oder einstweilige Verfügung durchgesetzt werden kann. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen eine gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen. So umfasst das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht die Befugnis zur Versetzung des Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz mit geringerer Entlohnung oder erheblich geringeren Zulagen.
Möglichersweise zieht Ihr Arbeitgeber auch in Betracht, Sie für die Zeit der Kündigungsfrist unter Fortführung der Bezahlung freizustellen. Bei betriebsbedingten Kündigungen bilden Freistellungen jedoch die Ausnahme. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers kommt nur bei definitivem Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbnehmers innerhalb der Kündigungsfrist in Betracht. Oftmals enthalten sog. Sozialpläne derartige Freistellungsregelungen. Ich empfehle Ihnen, diesbezüglich den Betriebsrat zu kontaktieren, der Sie mit den entsprechenden Informationen versorgen kann.
Gegen eine etwaige Kündigung sollten Sie in jedem Fall gerichtlich vorgehen, damit die Kündigung vom Arbeitsgericht auf ihre soziale Rechtfertigung hin überprüft werden kann. Auch wenn dringende betriebliche Gründe für eine Kündigung vorliegen, ist sie sozialwidrig, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten, etc. nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, § 1 Absatz 3 Satz 1 KSchG.
Ich hoffe, dass meine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Näke
Rechtsanwalt
Guter Tag Herr Näke, was ist wenn der Arbeitgeber mir z.Z. im Unternehmen keinen freien Platz anbieten kann, weil keiner vorhanden ist, muss dan ggf. ein jüngerer Mitarbeiter diesen eventuell räumen ?
Nein, ein jüngerer Arbeitnehmer muss seinen Arbeitsplatz in diesem Fall nicht räumen. Auch er hat den gleichen Anspruch auf Beschäftigung wie Sie.
Es ist lediglich möglich, dass einem jüngeren Arbeitnehmer gekündigt werden müsste, damit der Arbeitgeber Ihren Beschäftigungsanspruch auf Dauer erfüllen kann. Hier ist allerdings zu beachten, dass sich die Sozialauswahl nur auf vergleichbare Arbeitnehmer bezieht, die Arbeitnehmer also austauschbar sein müssen. Die Sozialauswahl beschränkt sich mithin auf die so Gruppe gebildet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Näke
Rechtsanwalt