Kündigung Probezeit Hilfe für AG

| 29. Juni 2016 18:23 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


08:04
Friseurhandwerk. Ich habe eine Friseurin beschäftigt. Diensteintritt war 01.04.2016. Sie arbeitet 5 Tage pro Woche (Di-Sa). Probezeit waren 3 Monate. Ich habe ihr am 21.06. mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen während der Probezeit gekündigt. Die Kündigung habe ich per Einschreiben zugestellt. Dadurch 2 Tage für den Zustellweg mit einberechnet, so dass sie am 07.07. den letzten Arbeitstag hätte.
Laut Mantelvertrag Friseurhandwerk hat sie einen Jahresurlaub von 24 Tagen (also pro Monat 2 ). Dummerweise habe ich ihr bei der Einstellung einen zweiwöchigen Urlaub zugesagt und einen weiteren Urlaubstag auf Grund einer Beerdigung gegeben, so dass meine MA auf 11 UT kommt obwohl sie Anspruch auf 6 gehabt hätte. Als ich ihr gekündigt habe war sie schon im Urlaub, so dass ich den zu viel gegebenen nicht mehr rückgängig machen konnte. Heute kam sie in den Laden und wollte, dass ich ihr ein von ihr geschriebenes Zeugnis unterschreibe. Am 05.07.müsste sie eigentlich wieder bis zum Dienstaustritt arbeiten. Meine Frage: kann ich sie noch nachträglich unetgeltlich freistellen oder nur mit entgelt? Wie verhält es sich mit dem zu viel beanspruchten Urlaub? kann ich den von der letzten anteiligen Gehaltsabrechnung nach Dienstaustritt abziehen? Bei meiner nächsten MA werde ich diese Fehler definitiv vermeiden.....Ich danke Ihnen schon jetzt für Ihre Hilfe.
29. Juni 2016 | 19:08

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da die Mitarbeiterin die Wartezeit von 6 Monaten noch nicht erfüllt hat, können Sie zuviel gezahltes Urlaubsentgelt zurückfordern bzw. noch zu zahlendes Entgelt entsprechend kürzen, denn das Rückforderungsverbot gemäß § 5 Absatz 3 BUrlG greift dann nicht.

Ein Arbeitnehmer hat nicht nur die Pflicht, die vertraglich vereinbarte Arbeit zu leisten, sondern auch einen Anspruch hierauf (Beschäftigungsanspruch). Eine einseitig vom Arbeitgeber ausgesprochene bezahlte Freistellung ist daher nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn z.B. das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist oder betriebsbedingt keine Einsatzmöglichkeit mehr vorhanden. Eine einseitige unbezahlte oder nachträgliche Freistellung ist ohnehin grundsätzlich unzulässig.

Sie können die Mitarbeiterin daher nur bezahlt für die Zukunft freistellen, wenn diese damit einverstanden ist oder Sie einen berechtigten Grund für die Freistellung haben.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 29. Juni 2016 | 21:20

Vielen Dank für die schnelle Hilfe. Was ist denn mit der Freistellung nach §629BGB und das nach § 616 BGB eine Vergütung nicht gezahlt wird, als Formulierung für Gehaltsverzicht. Darauf bin ich beim googlen gestoßen, bevor ich meine Frage an Sie gerichtet habe. Herzlichen Dank für Ihre Hilfe. Ihren Rat nehme ich dankend an.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juni 2016 | 08:04

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

§ 629 BGB verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen Freizeit zur Stellungssuche zu gewähren. Die Freistellung gemäß § 629 BGB setzt also ausdrücklich ein Verlangen des Arbeitnehmers voraus und kann nicht einseitig vom Arbeitnehmer angeordnet werden. § 616 BGB regelt, dass der Arbeitnehmer auch eine Vergütung erhält, wenn er z.B. durch einen notwendigen Arztbesuch nicht zur Arbeit kommen kann. Auch hier erfolgt die Freistellung also auf Initiative des Arbeitnehmers und nicht des Arbeitgebers.

In der Praxis ist der Arbeitnehmer aber in den seltensten Fällen mit einer Freistellung nicht einverstanden. Sie können also Ihrer Mitarbeiterin die Freistellung anbieten - wenn sie damit einverstanden ist, ist die Sache rechtlich unproblematisch. Gehalt müssen Sie Ihr dann aber trotzdem zahlen, es sei denn sie ist auch mit einer unbezahlten Freistellung einverstanden - was ich aber eher für unwahrscheinlich halte.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 30. Juni 2016 | 16:19

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"Die prompte und ausführliche Antwort hat mir in der Praxis und im Umgang auch für die Zukunft sehr geholfen."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 30. Juni 2016
5/5.0

Die prompte und ausführliche Antwort hat mir in der Praxis und im Umgang auch für die Zukunft sehr geholfen.


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