Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da die Mitarbeiterin die Wartezeit von 6 Monaten noch nicht erfüllt hat, können Sie zuviel gezahltes Urlaubsentgelt zurückfordern bzw. noch zu zahlendes Entgelt entsprechend kürzen, denn das Rückforderungsverbot gemäß § 5 Absatz 3 BUrlG greift dann nicht.
Ein Arbeitnehmer hat nicht nur die Pflicht, die vertraglich vereinbarte Arbeit zu leisten, sondern auch einen Anspruch hierauf (Beschäftigungsanspruch). Eine einseitig vom Arbeitgeber ausgesprochene bezahlte Freistellung ist daher nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn z.B. das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist oder betriebsbedingt keine Einsatzmöglichkeit mehr vorhanden. Eine einseitige unbezahlte oder nachträgliche Freistellung ist ohnehin grundsätzlich unzulässig.
Sie können die Mitarbeiterin daher nur bezahlt für die Zukunft freistellen, wenn diese damit einverstanden ist oder Sie einen berechtigten Grund für die Freistellung haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Vielen Dank für die schnelle Hilfe. Was ist denn mit der Freistellung nach §629BGB und das nach § 616 BGB eine Vergütung nicht gezahlt wird, als Formulierung für Gehaltsverzicht. Darauf bin ich beim googlen gestoßen, bevor ich meine Frage an Sie gerichtet habe. Herzlichen Dank für Ihre Hilfe. Ihren Rat nehme ich dankend an.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
§ 629 BGB verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen Freizeit zur Stellungssuche zu gewähren. Die Freistellung gemäß § 629 BGB setzt also ausdrücklich ein Verlangen des Arbeitnehmers voraus und kann nicht einseitig vom Arbeitnehmer angeordnet werden. § 616 BGB regelt, dass der Arbeitnehmer auch eine Vergütung erhält, wenn er z.B. durch einen notwendigen Arztbesuch nicht zur Arbeit kommen kann. Auch hier erfolgt die Freistellung also auf Initiative des Arbeitnehmers und nicht des Arbeitgebers.
In der Praxis ist der Arbeitnehmer aber in den seltensten Fällen mit einer Freistellung nicht einverstanden. Sie können also Ihrer Mitarbeiterin die Freistellung anbieten - wenn sie damit einverstanden ist, ist die Sache rechtlich unproblematisch. Gehalt müssen Sie Ihr dann aber trotzdem zahlen, es sei denn sie ist auch mit einer unbezahlten Freistellung einverstanden - was ich aber eher für unwahrscheinlich halte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen