Kündigung Pferdepensionsvertrag

4. Februar 2009 22:08 |
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Tierrecht, Tierkaufrecht


Zusammenfassung

Muss ich bei vorzeitigem Auszug aus dem Pferdestall die volle Boxenmiete bis zum Vertragsende zahlen?

Nein, bei vorzeitigem Auszug aus dem Pferdestall muss nicht zwingend die volle Boxenmiete bis zum Vertragsende gezahlt werden. Ein Pferdeeinstellvertrag ist in der Regel als Verwahrungsvertrag einzustufen, der grundsätzlich jederzeit vom Einsteller gekündigt werden kann. Wurden im Vertrag Kündigungsfristen vereinbart, sind diese einzuhalten, sofern kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt. Der Stallbetreiber muss sich bei vorzeitigem Auszug des Pferdes ersparte Aufwendungen wie Futter- und Pflegekosten anrechnen lassen.

Ich habe meinen Pferdeeinstellungsvertrag (mit von mir gezahlten Leistungen wie Füttern, Misten, Nutzung der Reitanlage und eigener Weide) am 12.01.09 fristgerecht auf den 28.02.09 gekündigt. Die Umstände seit der Kündigung lassen es nicht mehr zu, dass mein Pferd dort länger eingestellt bleiben kann (z.B. wurde mein Pferd abends nicht mehr von der Weide herein geholt und stand letzte Woche ohne mein Wissen bis 20 Uhr abends als einziges noch draussen, der Stallbesitzer spricht kein Wort mehr zu mir und sperrte mich am Samstag sogar aus). Ich gehe davon aus, dass die Gründe nicht für eine fristlose Kündigung reichen. Ich habe nun aber kein Vertrauen mehr, dass die Sache nicht auch noch an meinem Pferd ausgelassen wird. Nun habe ich vorzeitig per 01.02. den neuen Stall bezogen und muss nun natürlich für den Februar 09 doppelte Pension zahlen - noch am alten und auch schon am neuen Ort. Nachdem mein alter Vermieter Einsparungen hat wie Futter, Heu, Stroh, Wasser, usw., da mein Pferd nicht mehr dort ist, möchte ich den Pensionspreis um diese Einsparungen reduzieren. Der Stallbetreiber besteht nun aber mit einem Schreiben seines Anwalts auf der vollständigen Zahlung des verbleibenden Monats. Die Box steht aber leer. Ist er im Recht, oder gibt es eine Regelung (Prozentsatz), wie hoch die Leerboxmiete sein darf? Gibt es ein Gerichtsurteil dafür?
Sehr geehrte Ratsuchende,

aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Nach den von Ihnen geschilderten Umständen ist der geschlossene Pferdeeinstellvertrag rechtlich als Verwahrungsvertrag zu qualifizieren (OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1558).
Das Wesen eines Pferdepensionsvertrages besteht nämlich darin, dass der Stallbesitzer für die Sicherheit und der Erhaltung des Pferdes Sorge zu tragen hat, dass er es regelmäßig füttert und pflegt und die Verantwortung für das Tier übernimmt.
Nur bei einer Robustpferdehaltung wird vom Vorliegen eines Mietvertrages ausgegangen, da der Vermieter nur das Weideland zur Verfügung stellt und so seine Obhutspflichten bezüglich des Tieres in den Hintergrund treten.

Damit existieren grundsätzlich keine Kündigungsfristen. Der Einsteller kann sein Pferd jederzeit wieder herausverlangen. Zur Vermeidung von Ausfällen vereinbaren Stallbesitzer zumeist, wie auch bei Ihnen, vertragliche Kündigungsfristen.
Diese sind dann auch grundsätzlich einzuhalten.
Das bedeutet, dass der Stallbesitzer auch bei einem vorzeitigen Auszug die Boxenmiete bis zum Ende des Vertragsverhältnisses verlangen kann. Allerdings wird es so gesehen, dass er sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss. Hierzu zählen auch die Kosten, die dadurch entstehen, dass das Pferd nicht mehr versorgt werden muss.
Bestehen bleiben neben den Kosten für die Bereitstellung der Box auch die allgemeinen Betriebskosten des Stallbetreibers. Durchschnittswerte können hier ggf. über die Landwirtschaftskammer erfahren werden.

Ebenfalls muss sich der Stallbesitzer eine anderweitige Belegung der Box anrechnen lassen und in einem solchen Fall taggenau abrechnen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.

Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin


FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@feldmann-rechtsanwaelte.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290

Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.
Rückfrage vom Fragesteller 5. Februar 2009 | 10:38

Guten Tag Frau Dr. Feldmann

Besten Dank für Ihre Information, die mir sehr weiterhilft. Kann dieser Abzug auch erfolgen, wenn im Vertrag steht, dass "bei Abwesenheit des Pferdes - ausser einem Klinikaufenthalt - keine Abzüge am monatlichen Pensionspreis vorgenommen werden können." Das habe ich leider gestern bei der Schilderung der Ausgangslage nicht notiert.

Besten Dank und freundliche Grüsse
Sabine Herpich

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Februar 2009 | 10:58

Sehr geehrte Ratsuchende,

bei dem Vorhandensein einer vertraglichen Regelung hat grundsätzlich diese Vorrang. Das bedeutet, dass man schon gegen diese Vereinbarung z.B aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung für Sie vorgehen müsste.

Hier ist jedoch ein Ausgang mehr als unsicher, so dass Sie im Zweifel versuchen sollten, eine außergerichtliche Einigung mit dem Stallbesitzer zu erzielen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann

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