aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach den von Ihnen geschilderten Umständen ist der geschlossene Pferdeeinstellvertrag rechtlich als Verwahrungsvertrag zu qualifizieren (OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1558).
Das Wesen eines Pferdepensionsvertrages besteht nämlich darin, dass der Stallbesitzer für die Sicherheit und der Erhaltung des Pferdes Sorge zu tragen hat, dass er es regelmäßig füttert und pflegt und die Verantwortung für das Tier übernimmt.
Nur bei einer Robustpferdehaltung wird vom Vorliegen eines Mietvertrages ausgegangen, da der Vermieter nur das Weideland zur Verfügung stellt und so seine Obhutspflichten bezüglich des Tieres in den Hintergrund treten.
Damit existieren grundsätzlich keine Kündigungsfristen. Der Einsteller kann sein Pferd jederzeit wieder herausverlangen. Zur Vermeidung von Ausfällen vereinbaren Stallbesitzer zumeist, wie auch bei Ihnen, vertragliche Kündigungsfristen.
Diese sind dann auch grundsätzlich einzuhalten.
Das bedeutet, dass der Stallbesitzer auch bei einem vorzeitigen Auszug die Boxenmiete bis zum Ende des Vertragsverhältnisses verlangen kann. Allerdings wird es so gesehen, dass er sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen muss. Hierzu zählen auch die Kosten, die dadurch entstehen, dass das Pferd nicht mehr versorgt werden muss.
Bestehen bleiben neben den Kosten für die Bereitstellung der Box auch die allgemeinen Betriebskosten des Stallbetreibers. Durchschnittswerte können hier ggf. über die Landwirtschaftskammer erfahren werden.
Ebenfalls muss sich der Stallbesitzer eine anderweitige Belegung der Box anrechnen lassen und in einem solchen Fall taggenau abrechnen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.
Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin
FELDMANN Rechtsanwälte
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Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.
Guten Tag Frau Dr. Feldmann
Besten Dank für Ihre Information, die mir sehr weiterhilft. Kann dieser Abzug auch erfolgen, wenn im Vertrag steht, dass "bei Abwesenheit des Pferdes - ausser einem Klinikaufenthalt - keine Abzüge am monatlichen Pensionspreis vorgenommen werden können." Das habe ich leider gestern bei der Schilderung der Ausgangslage nicht notiert.
Besten Dank und freundliche Grüsse
Sabine Herpich
Sehr geehrte Ratsuchende,
bei dem Vorhandensein einer vertraglichen Regelung hat grundsätzlich diese Vorrang. Das bedeutet, dass man schon gegen diese Vereinbarung z.B aufgrund einer unangemessenen Benachteiligung für Sie vorgehen müsste.
Hier ist jedoch ein Ausgang mehr als unsicher, so dass Sie im Zweifel versuchen sollten, eine außergerichtliche Einigung mit dem Stallbesitzer zu erzielen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann