21. November 2006
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15:46
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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sofern Sie einen Mietvertrag schließen ist dieser grds. wirksam und sie sind an dessen Inhalt gebunden. Nach dem Mietvertrag richten sich auch die Kündigungsfristen, nach denen Sie sich in Bezug auf die Auflösung des Vertrags richten müssen, sofern es sich nicht um eine fristlose Kündigung handelt.
Wenn kein außerordentlicher (fristloser) Kündigungsgrund vorliegt, ist eine Kündigung nur nach den o.g., im Mietvertrag befindlichen Fristen zulässig. Solange kann der Vermieter eine Zahlung des Mietzinses fordern.
Die Nichtherausgabe der Schlüssel könnte jedoch einen fristlosen Kündigungsgrund darstellen. Zumindest aber einen Schadenersatzanspruch, wenn Sie das Objekt nicht nutzen konnten und deswegen Aufwendungen hatten bzw. ihn hätten weitervermieten können, sofern letzteres nach dem Mietvertrag zulässig wäre.
Auch das Nichtberücksichtigen der Nachmieter, wenn der Vermieter mit einer solchen Prozedur einverstanden gewesen ist, könnte zu SChadenersatzansprüchen führen.
Allerdings existiert keine Regelung, die nach 2 Wochen ein Einverständnis des Vermieters mit der Kündigung vorschreibt. Hier ist Ihre Kündigung alleine ausreichend, um das Vertragsverhältnis evtl. aufzulösen. Will der Vermieter diese Auflösung nicht akzeptieren, muß der Vermieter die Wirksamkeit möglicherweise gerichtlich nachprüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Rechtsanwalt Christian Joachim
Rückfrage vom Fragesteller
21. November 2006 | 16:18
Vielen Dank für Ihre Hilfe, aber ich habe nicht ganz verstanden.
Was soll ich jetzt unternehmen? Einfach der Vermieter informieren daß ich nicht bezahle und abwarten oder? Oder soll ich Ihm einfach schreiben daß aufgrund von Nichtherausgabe der Schlüssel und nichtberücksichtigen der Nachmieter mein kündigung ist ab 18.09. wirkungsvoll.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüssen
Reut Vasile
Ergänzung vom Anwalt
21. November 2006 | 17:03
Sehr geehrter Fragesteller,es bleibt Ihnen derzeit, da Sie ja auch ohne die Schlüssel sind nur abzuwarten, ob und was der Vermieter unternimmt. Dabei bleibt es eben bei der Nichtzahlung. Mit der Kündigung haben Sie ja den Mietvertrag aufgelöst. Es nur die Frage, ob diese Kündigung wirksam ist. Diese Frage muß aber der Vermieter beantworten (lassen).
Auch praktisch können Sie nichts weiter unternehmen, außer evtl. eine Feststellungsklage in Bezug auf die Auflösung des Mietverhältnisses zu erheben. Hier würden Sie sich aber in die schlechtere Position des Klägers begeben.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und stehe Ihnen weiter gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de