23. Januar 2019
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13:25
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wurden die Kredite nicht unter Vorspiegelung falscher Tatsachen beantragt (und gerade aufgrund dieser Tatsachen genehmigt), UND hatte der Kreditnehmer bei Aufnahme der Darlehen die Absicht, die Darlehen zu bedienen - was nach Ihrer Schilderung beides nicht zutrifft -, dann sehe ich keine Anzeichen für das Vorliegen einer strafbaren Handlung, insbesondere erkenne ich keine Indizien für das Vorliegen eines (Kredit-)Betrugs. Auf die Besonderheit der Vermögensdelikte, zu denen auch der Betrug gehört, dass hier auch eine sog. Vermögensschädigungsabsicht vorliegen muss (für die ich ebenfalls keine Anhaltspunkte sehe), kommt es hier daher nicht an.
Dies zur strafrechtlichen Ebene. In zivilrechtlicher Hinsicht gehe ich in der Tat davon aus, dass die Banken versuchen werden, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Möglicherweise werden die Kreditforderungen auch verkauft (z.B. an ein Inkassobüro), welches dann seinerseits die Vollstreckung betreibt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist