Antwort
vonRechtsanwalt Jörg Klepsch
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Ist der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Versicherungsleistung Mitglied, egal ob Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied, einer gesetzlichen Krankenversicherung, so werden auf die Auszahlung dieser betrieblichen Altersversorgung Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung fällig. Wird die Versicherung in Form einer monatlichen Rente ausbezahlt, wird auf diesen Betrag der entsprechende Beitrag mit dem Beitragssatz zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung berechnet. Wird ein Kapitalbetrag ausbezahlt, so wird der Kapitalbetrag auf zehn Jahre monatlich (also letztlich durch 120 geteilt) umgerechnet und dann aus diesem monatlichen Betrag der Beitrag berechnet.
Wie lange die Mitgliedschaft in der Privatversicherung bzw. der gesetzlichen Versicherung bestand, ist egal.
Dass diese Beitragspflicht nicht zu beanstanden ist, haben das Bundessozialgericht und das Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt.
Es gibt nur eine Ausnahme: Wenn eine ursprüngliche Direktversicherung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer privat durch eigene Beitragsleistung fortgeführt wurde und der Vertrag auch umgeschrieben wurde auf den Arbeitnehmer, dann wird der Auszahlungsbetrag (Rente oder Kapital) zeitanteilig in einen beitragspflichtigen und einen beitragsfreien aufgeteilt. Beitragsfrei, also keine Beiträge zur Kranken/Pflegeversicherung ist der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer die Beiträge alleine bezahlt hat.
Die Beiträge werden immer nur bis zur Bemessungsgrenze erhoben.
Rechtsanwalt Jörg Klepsch
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Viele Dank für Ihre Antwort. Ich hatte eine Entgeltumwandlung. Das heißt, mein Arbeitgeber hatte für mich "nur" die Pausschalsteuer gezahlt, die Einzahlung wurde von meinem Gehalt abgezogen.
Für die Zeit meiner Mitgliedschaft in der PKV wurde mein monatlicher Krankenkassenbeitrag nicht gehaltsbezogen eingezogen.
Wie kann das sein, dass eine GKV für diese Jahre einen Anspruch erheben darf? Wäre ich in der PKV geblieben, würde ich nichts zahlen. Ich habe nochmals in meinen Unterlagen recherchiert. Ich war 15 Jahre in der PKV, 5 Jahre in der GKV.
Ich muss auf die Leistung der Direktversicherung den Arbeitgeber- + Arbeitnehmeranteil bezahlen. Dadurch erhöht sich mein Beitrag zur GKV weit über die Bemessungsgrenze. Sie schreiben, dass "Die Beiträge werden immer nur bis zur Bemessungsgrenze erhoben " erhoben werden dürfen. Gilt das nur für die Arbeitnehmeranteile oder den Gesamtbetrag der Aufstockung?
Die Direktversicherung wird meist über eine Entgeltumwandlung geführt. Daurch wurden Steuern und Beiträge gespart. Entscheidend ist schlicht, dass Sie jetzt in der GKV sind. Wären Sie in der privaten Versicherung, würden keine Beiträge anfallen, weil das einfach ein anderes System ist. Die GKV erhebt keine Beiträge für die Vergangenheit, sondern auf Basis des jetzigen Einkommens, dazu gehört eben auch die Rente aus der Direktversicherung. Im Übrigen kommte es darauf an, ob Sie Pflichtmitglied in der Krankenversichreung der Rentner sind oder freiwilliges Mitglied; §§ 237, 238a, 240 SGB V.
Die Beitragshöhe hängt vom Beitragssatz ab, § 249a SGB V. Sind wie hier unterschiedliche Sätze anzuwenden, wird eine Dreisatzrechnung zur Aufteilung der Beitragslast vorgenommen. (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 23/12 R).