Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Sachse
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts summarisch wie folgt beantworten möchte:
Aus Ihren Schilderungen entnehme ich, dass der Verkäufer noch zur Zeit als er selbst Grundstückseigentümer war, den Auftrag zum Erdaushub und anschließendem Zuschütten gegenüber dem Tiefbauunternehmen erteilt hat.Aus diesem (fremden)Vertrag können Sie als Dritter ohne weitere Vereinbarung grundsätzlich keine Rechte ableiten. D.h. weder können Sie dem Tiefbauunternehmen im Rahmen des erteilten Auftrags Weisungen erteilen, noch können Sie grundsätzlich den ehemaligen Eigentümer ohne weitere Vereinbarung zwingen, nach dem Eigentumsübergang kostenpflichtige Maßnahmen betreffend Ihres Eigentums vorzunehmen.
Etwas anderes ergibt sich gegenüber dem Tiefbauunternehmen lediglich aus Ihren Rechten als Eigentümer. So könnten Sie etwa weiteren Aushub und weitere Veränderungen als dinglich Alleinberechtigter in Zukunft untersagen.
Den Auftraggeber und vorigen Eigentümer können Sie dagegen nur dann in die Pflicht nehmen, wenn bei Kaufvertragsschluss Vereinbarungen betreffend des Zustandes des Grundstücks getroffen worden sind. Hat sich der Verkäufer Ihnen gegenüber im notariellen Kaufvertrag etwa verpflichtet, die bereits damals bestehende "Baustelle" auf eigene Kosten zu beseitigen, könnten Sie ihn aus dieser Abrede in Anspruch nehmen.Gleiches gilt, wenn er dies nach Eigentumsübergang nachweisbar versprochen hat.
Zu denken wäre zuletzt auch an einen Anspruch auf Beseitung des Loches im Rahmen der Mängelbeseitigung. Dies käme aber nur dann in Betracht, wenn Ihnen bei Vertragsschluss nicht bekannt war, dass sich auf dem Grundstück ein Erdaushub befindet oder Sie berechtigt davon ausgehen konnten, dieser werde vor Übergabe noch zugeschüttet. Auch hier kommt es wieder auf die genauen Umstände an, sodass ich leider abschließend keine Antwort zu geben vermag.
Zuletzt bliebe lediglich ein Beseitigungsanspruch aus der oben erwähnten Eigentümerstellung, wenn der ehemalige Eigentümer ohne Ihre Einwilligung erst nach Eigentumsübertragung die Ausschachtung vorgenommen hätte.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Zunächst vielen Dank für die schnelle Antwort.
es ist so, das wir das Grundstück gekauft haben und dann das Rohr "gefunden" wurde. Um eine Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund verschwiegener Mängel zu vermeiden, wurde damals vereinbart, das der Verkäufer die Rohrverlegung übernimmt- und er hat schriftlich den Auftrag zur Verlegung gegeben,
Tja, nur leider hat er jetzt eben mitttendrin aufgehört.
Und wie ich ihrer Antwort entnehme, haben wir keinerlei handhabe gegen ihn. Aber es kann doch nicht sein, das die auf unserem Grundstück Erdaushub vornehmen und den dann nicht wieder beseitigen?
Sehr geehrter Fragesteller,
wie ich bereits erwähnt habe, haben Sie natürlich dann eine Handhabe gegen den Auftraggeber, wenn - und dies entnehme ich nun eindeutig Ihrer Nachfrage - nachweisbar eine Absprache über den Erdaushub nach dem Eigentumsübergang getroffen wurde. Der Alteigentümer hat sich nach Ihren Angaben verpflichtet die "Rohrverlegungskosten" zu übernehmen. Dies bedeutet natürlich auch, dass der Zustand, der vor der Rohrverlegung bestand, nach Abschluss der Arbeiten durch den Auftraggeber wieder herzustellen hat.Dieser Anspruch ist zur Not auch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzbar.
Dem Umstand, dass das Rohr vor der Vereinbarung "gefunden" wurde, entnehme ich aber, dass bereits vor der Zusage des ehem. Eigentümers, das Rohr zu verlegen, Aushubarbeiten vorgenommen sein müssen, deren Folgen dann allein derjenige zu beseitigen hätte, der diese Arbeiten zuvor in Auftrag gegeben hat.
Ich hoffe, Ihnen nun abschließend geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Fabian Sachse
Rechtsanwalt