Sehr geehrter Fragender,
Rechtschutzversicherungen decken in Familiensachen manchmal Erstberatungen (hängt vom Vertrag ab), was hier auch erfolgt ist. Dann darf jedoch kein weiteres Vorgehen vorliegen.
Nun ist daher fraglich, ob ein weiteres Vorgehen über eine Erstberatung hinaus erfolgt ist. Wenn nun eine Kommunikation mit der Gegenseite stattgefunden hat, so handelt es sich nicht mehr um eine Erstberatung, sonder ein außergerichtliches Verfahren (hier: Unterhaltsberechnung). Dieses richtet sich nach dem Streitwert.
Der Streitwert errechnet sich dabei aus dem Jahresbetrag des geltend gemachten Unterhalts.
Z.B. wird Unterhalt in Höhe von 100 EUR geltend gemacht, beträgt der Streitwert 12x100 EUR.
Hieraus errechnen sich die Gebühren des Rechtsanwaltes.
Fragen Sie nach, wofür der Vorschuss genau ist.
Bedenken Sie jedoch auch, dass - sofern bereits eine außergerichtliche Tätigkeit - sprich Kommunikation mit dem Gegner - stattgefunden hat, die Gebühren unabhängig von der Mandatsbeendigung angefallen sind. Zudem bedenken Sie auch, dass diese Gebühren bei einem neuen Anwalt in derselben Höhe noch mal anfallen, sodass ich an Ihrer Stelle genau überlegen würde, ob nicht ein offenes Gespräch mit dem Anwalt die günstigere Variante wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Rechtschutzversicherungen decken in Familiensachen manchmal Erstberatungen (hängt vom Vertrag ab), was hier auch erfolgt ist. Dann darf jedoch kein weiteres Vorgehen vorliegen.
Nun ist daher fraglich, ob ein weiteres Vorgehen über eine Erstberatung hinaus erfolgt ist. Wenn nun eine Kommunikation mit der Gegenseite stattgefunden hat, so handelt es sich nicht mehr um eine Erstberatung, sonder ein außergerichtliches Verfahren (hier: Unterhaltsberechnung). Dieses richtet sich nach dem Streitwert.
Der Streitwert errechnet sich dabei aus dem Jahresbetrag des geltend gemachten Unterhalts.
Z.B. wird Unterhalt in Höhe von 100 EUR geltend gemacht, beträgt der Streitwert 12x100 EUR.
Hieraus errechnen sich die Gebühren des Rechtsanwaltes.
Fragen Sie nach, wofür der Vorschuss genau ist.
Bedenken Sie jedoch auch, dass - sofern bereits eine außergerichtliche Tätigkeit - sprich Kommunikation mit dem Gegner - stattgefunden hat, die Gebühren unabhängig von der Mandatsbeendigung angefallen sind. Zudem bedenken Sie auch, dass diese Gebühren bei einem neuen Anwalt in derselben Höhe noch mal anfallen, sodass ich an Ihrer Stelle genau überlegen würde, ob nicht ein offenes Gespräch mit dem Anwalt die günstigere Variante wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Rückfrage vom Fragesteller
1. Oktober 2008 | 21:47
Sehr geehrte Frau Dr.C.Seiter,
vielen dank für Ihre schnelle Antwort,
sie ist für mich auch verständlich.
Die komplete Unterhaltsberechnung wurde aber von der gegnerischen Seite gemacht.
Spielt das keine Rolle?????
Danke im Vorraus.
Mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
1. Oktober 2008 | 22:16
Wenn Ihr Anwalt ein Schreiben an die Gegenseite geschickt hat (oder in sonstiger Weise Kontakt aufgenommen hat) ist das unerheblich. Dann hat das außergerichtliche Verfahren begonnen.