24. April 2023
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23:12
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Ihre Anfrage bezieht sich auf ein Wettbewerbsverbot des Gesellschafters einer GbR bei einem gegenwärtigen Gesellschaftsverhältnis.
Die Frage ist in der Rechtsprechung und der Rechtslehre umstritten.
Unstreitig enthält § 112 OHG ein entsprechendes Wettbewerbsverbot für die OHG:
„§ 112
(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen.
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer anderen Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt ist, daß der Gesellschafter an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe dieser Beteiligung nicht ausdrücklich bedungen wird."
Teilweise wird bei der GbR darauf verwiesen, ein entsprechendes Wettbewerbsverbot würde „aus der allgemeinen gesellschaftlichen Treuepflicht folgen".
Dies ist jedoch nicht unbestritten, so wurde vom OLG München unlängst gefolgert:
„Hiernach genügt eine schlichte Konkurrenztätigkeit eines Gesellschafters nicht zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs."
Weitergehend noch der BGH: „Aus der Treuepflicht des Geschäftsführers wird hergeleitet, dass es ihm ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht gestattet ist, im Geschäftszweig der Gesellschaft Geschäfte für eigene Rechnung zu tätigen oder tätigen zu lassen oder den Vollzug bereits von der Gesellschaft abgeschlossener Verträge durch Abwicklung auf eigene Rechnung oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen oder zu vereiteln…."
Daher muß man sagen: Es gibt für die GbR keine eindeutige gesetzliche Regelung und die Rechtsprechung ist nicht einheitlich.
Wenn es bei ihrer neuen Tätigkeit alleine wegen der Entfernung weitgehend ausgeschlossen ist, daß Sie mit ihrer derzeitigen Gesellschaft in Konkurrenz treten, würde ich die Tätigkeit grundsätzlich für zulässig halten.
Sollte sich jedoch eine direkte Konkurrenzsituation ergeben – und ihre Tätigkeit Geschäfte bzw. Geschäftschancen der bestehenden Gesellschaft vereiteln – dann wäre sicherlich die Einholung einer Erlaubnis der Mitgesellschafter der bessere Weg.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt