Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls die Beauftragung eines Anwalts ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Das Testament Ihrer Mutter, als eine spätere letztwillige Verfügung nach dem Erbvertrag, ist nach § 2289 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil dadurch Ihr Recht als vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigt würde.
Ihre Einschätzung ist daher richtig.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Roth,
zunächst vielen Dank für Ihre Anwort.
Mir ist auch wichtig zum ersten Teil meiner Frage eine Antwort zu bekommen.
Es geht um meinen Pflichtteilsversicht, den ich im Zusammenhang mit dem ersten Erbvertrag unterschrieben habe.
Ist es so, dass ich jetzt aus der restlichen Erbmasse, abgesehen von dem Drittel aus dem Hausverkauf,
nichts bekomme, weil ich 1995 den Pflichtteilsverzicht unterschrieben habe ?
Mit freundlichen Grüßen !
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ist der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht beschränkt, so entsteht der gesetzliche Anspruch auf den Pflichtteil nicht. Das gesetzliche Erbrecht des Verzichtenden und der übrigen gesetzlichen Erben bleibt daher insoweit unberührt.
Fragen Sie gerne nochmal per E-Mail nach, wenn Ihnen etwas unklar geblieben ist. Kosten entstehen Ihnen dadurch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth