17. April 2007
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10:54
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Ideelle Einwirkungen ästhetischer oder optischer Art zählen nicht zu den Immissionen nach § 906 BGB, so dass sich hiernach nicht die Beseitigung des hässlichen Anblicks des Gartenabfalls erreichen lässt.
Solange es sich um Äste, Blätter, Stauden, Rasenschnitt etc. handelt und der Nachbar keine Lebensmittelabfälle beseitigt, bei denen es zu starken Gerüchen kommen kann, ist ein Unterlassungsanspruch aus meiner Sicht derzeit nicht gegeben.
Die Gerüche dürften auch nicht so stark sein, dass sie die Wesentlichkeit einer Geruchsbelästigung nach den Grenzwerten der TA-Luft erreichen (wie bspw. bei Kompost oder einem Misthaufen).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth