vielen Dank für Ihre Anfrage.
Für § 15 Ihres Mietvertrages gilt Folgendes:
Diese Klausel im Mietvertrag ist dann unzulässig und damit unwirksam, wenn sie die zuletzt vom Mieter vorgenommenen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit völlig unberücksichtigt läßt.
Die Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen, weil unberücksichtigt bleibt, wann die Wohnung zum letzten mal renoviert worden ist und damit die Gefahr besteht, daß der Mieter für mehr Schönheitsreparaturen zahlen muß, als er selbst verwohnt hat.
Ich halte die Klausel daher für unwirksam mit der Folge, dass eine Pflicht zur Endrenovierung in Ihrem Fall nicht besteht.
Die Klausel ist übrigens auch unwirksam, weil die Renovierung seitens eines Fachbetreibes verlangt wird.
Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, Schönheitsreparaturen auch fachmännisch in Eigenarbeit auszuführen.
Dies gilt dann auch für § 19 Nr. 4 Ihres Mietvertrages.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Sehr geehrter Herr Kah,
vielen Dank für Ihre Antwort. Wir wollen diese richtig verstehen und haben daher noch eine Nachfrage.
Sie schreiben. "Diese Klausel [§15] im Mietvertrag ist dann unzulässig und damit unwirksam, wenn sie die zuletzt vom Mieter vorgenommenen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit völlig unberücksichtigt läßt." Wir haben ja noch keine Schönheitsreparaturen vorgenommen, sondern eine vor 16 Monaten komplett neu erstellte Wohung übernommen. Ist der Einzug in eine neu renovierte Wohnung mit einer Komplett-Schönheitsreparatur gleichzusetzen?
Desweiteren schreiben Sie, dass § 15 und § 19, Abs. 4 unwirksam sind, weil nicht explizit die Möglichkeit genannt wurde, dass wir selbst fachmännisch renovieren können/dürfen. Muss dies ausdrücklich genannt werden - ist also die Klausel ohne diesen Hinweis ungültig - oder geht man in der Rechtsprechung stillschweigend davon aus, dass Vermieter auch eine fachmnännsche Renovierung in Eigenarbeit zulassen? Danke vorab für Ihre Präzisierungen.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Da in der Klausel des § 15 Ihres Mietvertrages wird keine Rücksicht darauf genommen, wann die letzte Renovierung erfolgte. Damit ist diese unzulässig. Den Zeitpunkt des Einzuges kann man dabei als Zeitpunkt einer Renovierung ansehen.
Soweit in § 19 des Vertrages eine fachmännischer Anstrich der Wände von einer Fachfirma gefordert wird, ist dies unzulässig und macht die gesamte Klausel unwirksam.