3. März 2006
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15:54
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Kindesunterhalt wird in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt. Diese Tabelle gilt allgemein als Richtline für den Kindesunterhalt. Sie ist unterteilt nach Einkommenshöhe des Verpflichteten und Altersgruppen. Ein 12jähriges Kind wird in die 3. Altersgruppe eingestuft.
In welche Einkommensgruppe Sie eingeteilt werden, richtet sich - wie gesagt - nach Ihrer Einkommenshöhe. Es wird das sog. bereinigte Nettoeinkommen zugrundegelegt.
Ihre Schulden mindern Ihr Nettoeinkommen dann, wenn sie berücksichtigungswürdig sind. Beim Kindesunterhalt sind aber nicht alle Schulden berücksichtigungswürdig. Es wird vielmehr danach unterschieden, zu welchem Zweck, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe diese Schulden anfallen.
Leider schreiben Sie nicht, wan die Schulden eingegangen worden sind: vor oder nach der Trennung. Gehe ich davon aus, daß dies Schulden vor der Trennung (von Ihrer ersten Frau) entstanden sind, so können Sie die Schulden vollständig von Ihrem Einkommen abziehen und kommen daher zu einem einsetzbaren Einkommen von
ca. 3000 - 1.500 EUR = 1.500 EUR. Zieht man noch sog. arbeitsbedingte Aufwendungen von 5 % von 1.500 EUR ab, so hätten Sie ein zu berücksichtigendes Einkommen von ca. 1425 EUR.
Damit wären Sie in die 2. Einkommensgruppe (1.300 - 1500 EUR) einzuorden. Der Unterhaltsanspruch des Kindes wäre damit 312 EUR. Wegen der Regelung in § 1612 b BGB wird das Kindergeld nicht angerechnet. Damit bleibt es beim Zahlbetrag in Höhe von 312 EUR.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Klaus Wille
Fachanwalt für Familienrecht