Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Oppenhoffallee 101
52066 Aachen
Tel: 0241505592
Tel: 0241543324
Web: https://www.momm-und-huppertz.de
E-Mail: kontakt@anwalt-huppertz.de
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.
Ab Volljährigkeit besteht tatsächlich gegenüber beiden Elternteilen grundsätzlich ein Anspruch auf Barunterhalt. Der tatsächlichen Sorge bedarf das Kind nicht mehr, jedenfalls nicht im Rechtssinne. Somit kann die Mutter ihre Unterhaltspflicht so nicht erfüllen.
Um beurteilen zu können, ob und in welcher Höhe die Mutter Barunterhalt leisten muss und kann, ist sie zunächst auf Auskunft in Anspruch zu nehmen. Vorrangig kommt es auf das Einkommen an. Jedoch kann auch das Vermögen eine Rolle spielen. Für die Unterhaltspflicht gegenüber Volljährigen ist das Vermögen allerdings besser geschützt als für einen Unterhalt an Minderjährige.Es kommt letztlich auf den Einzelfall an. Bei Anhaltspunkten dafür, dass die Mutter Einkommen und/oder Vermögen verschweigt, kann eine eidesstattliche Versicherung beantragt werden. Der Auskunftsanspruch und der Zahlungsanspruch steht dem Kind zu. Allerdings können Sie darauf einwirken, da die Ansprüche für Ihre Zahlungspflicht entscheidend sind.
Auch ein eventuelles eigenes Vermögen des Kindes ist unterhaltsrechtlich relevant.
Eine weitere Änderung des Unterhaltes an Volljährige besteht darin, dass das Kindergeld bei Ihrer Unterhaltsverpflichtung voll und nicht mehr nur hälftig in Abzug zu bringen ist.
Für das konkrete, kurzfristige weitere Vorgehen ist es wichtig zu wissen, ob ein förmlicher Zahlungstitel vorliegt. Nach Ihren Angaben gehe ich davon aus, dass eine Jugendamtsurkunde existiert. Es kommt auf die Formulierung an, ob eine Befristung bis zur Volljährigkeit vorliegt oder nicht. In dem letztgenannten Fall müsste die förmliche Abänderung betrieben werden.
Sollte kein vollstreckbarer Titel vorliegen, ist es grundsätzlich an dem Kind, den Anspruch wieder geltend zu machen. Zumindest sollte in diesem Fall das Kindergeld voll abgezogen und insoweit Ihre Zahlungen reduziert werden.
Dieser Beitrag stellt einen ersten rechtlichen Überblick dar. Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben. Für eine ergänzende Einzelfalprüfung bzw. Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie natürlich auch gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Sehr geehrter Herr Huppertz,
die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen hatte ich mir schon selbst recherchiert.
Vielleicht ist es nicht deutlich geworden, aber ich hätte gerne folgende Frage beantwortet:
Wieviel Kindsunterhalt muss ich zahlen?
Mein Verdienst: € 3.501,-- bis € 3.900,--
Mutter: € 0,-- bis max. € 1.500,--
Soweit mir durch meine Recherchen bekannt ist, muss ab Volljährigkeit des Kindes die Hälfte des Kindesunterhaltes -angepasst an den Verdienst- von der Mutter gezahlt werden.
Nochmal zur Klarstellung - ich möchte meiner Zahlungsverpflichtung nachkommen und bin auch in der Lage dazu, mir geht es um eine konkrete Auskunft, in welcher Höhe ich seit der Volljährigkeit meines Kindes Unterhalt zu leisten habe.
Ein Auskunftsersuchen über die Einkünfte der Mutter kann später immer noch realisiert werden.
Zunächst möchte ich nur wissen, wieviel ich zu zahlen habe und ich möchte mit meiner Zahlung auf "der sicheren Seite" sein, also keinesfalls zu wenig zahlen um bei einem etwaigen Verfahren moralisch ins Hintertreffen zu geraten.
Vielen Dank für eine weitere Konkretisierung und die Nennung von "Zahlen", die ich mir von meiner Anfrage erwünscht hatte.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Huppertz,
die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen hatte ich mir schon selbst recherchiert.
Vielleicht ist es nicht deutlich geworden, aber ich hätte gerne folgende Frage beantwortet:
Wieviel Kindsunterhalt muss ich zahlen?
Mein Verdienst: € 3.501,-- bis € 3.900,--
Mutter: € 0,-- bis max. € 1.500,--
Soweit mir durch meine Recherchen bekannt ist, muss ab Volljährigkeit des Kindes die Hälfte des Kindesunterhaltes -angepasst an den Verdienst- von der Mutter gezahlt werden.
Nochmal zur Klarstellung - ich möchte meiner Zahlungsverpflichtung nachkommen und bin auch in der Lage dazu, mir geht es um eine konkrete Auskunft, in welcher Höhe ich seit der Volljährigkeit meines Kindes Unterhalt zu leisten habe.
Ein Auskunftsersuchen über die Einkünfte der Mutter kann später immer noch realisiert werden.
Zunächst möchte ich nur wissen, wieviel ich zu zahlen habe und ich möchte mit meiner Zahlung auf "der sicheren Seite" sein, also keinesfalls zu wenig zahlen um bei einem etwaigen Verfahren moralisch ins Hintertreffen zu geraten.
Vielen Dank für eine weitere Konkretisierung und die Nennung von "Zahlen", die ich mir von meiner Anfrage erwünscht hatte.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Ratsuchender ,
der richtige Weg ist es, zunächst alle Auskünfte einzuholen und anschließend eine Berechnung vorzunehmen. Gleichwohl möchte ich auf Ihren ausdrücklichen Wunsch hin eine grobe zahlenmäßige Abschätzung abgeben.
Der Bedarf des Kindes berechnet sich nach dem bereinigten addierten Nettoeinkommen beider Eltern. Der einzelne Elternteil muss jedoch nie mehr zahlen, als dies nach seinem Einkommen der Fall wäre. In Ihrem Fall gehe ich in der Folge davon aus, dass eine Anrechnung zu Ihren Gunsten nicht stattfindet. Letztlich muss dazu, wie bereits dargestellt, das Einkommen und das Vermögen der Frau bekannt sein. Bis 950 € monatliches Einkommen hat sie ohnehin einen Selbstbehalt. Sie ist dann gar nicht zahlungsverpflichtet. Folglich kann dann auch keine Anrechnung stattfinden. Geht man von einer alleinigen Zahlungspflicht von Ihnen aus, ist auch alleine Ihr Einkommen entscheidend. Es zählt das durchschnittliche bereinigte Nettoeinkommen.
Es ergäbe sich bei dem von Ihnen angegebenen Einkommen eine Zahlbetrag in Höhe von 480 €, nämlich 664 € nach der Düsseldorfer Tabelle abzüglich Kindergeld in Höhe von 184 €.
Ich empfehle Ihnen dringend, wie oben beschrieben vorzugehen. Die sichere Seite muss nämlich keinesfalls die richtige für Sie sein. Zudem kommt es, wie ebenfalls bereits ausgeführt, maßgebliche darauf an, was bisher für ein Titel vorliegt.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
Wilhelmstraße 9
52070 Aachen
0241/505592
www.anwalt-huppertz.de