Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
für Ihre Online-Anfrage bedanke ich mich zunächst und beantworte sie unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:
1.
Ist der/die Unterhaltsberechtigte inzwischen volljährig wird Barunterhalt von beiden Seiten nach der DDT geschuldet (Altersgruppe 18j). Mangels Angabe des Alters des Kindes lässt sich die Höhe nicht abschließend bestimmen. Sollte das Kind nicht volljährig sein, wäre der Abzug für Kost und Logis nicht rechtens, da dann die Mutter nach wie vor Naturalunterhalt (neben dem von Ihnen zu entrichtenden Barunterhalt) schuldet.
Beim Barunterhalt wird die Lehrlingsvergütung (abzüglich berufsbedingter Mehraufwendungen von wenigstens 5% des Nettogehalts) abgezogen. Auch das hälftige Kindergeld wird freilich weiterhin abgezogen.
2.
Kindergeld wird während der Lehre weitergezahlt, solange der Freibetrag von 7188,-- bzgl. eigener Einkünfte nicht überschritten wird, was nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist.
3.
Ein Abzug für die Kostenpauschale wäre (im Falle der Rechtmäßigkeit) nicht anzunehmen, da insoweit nur der Aufwand abgegolten wird
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
<A href="http://www.anwaltskanzlei-hellmann.de">www.anwaltskanzlei-hellmann.de</A>
<A href="mailto:mail@anwaltskanzlei-hellmann.de">E-Mail an Rechtsanwalt Hellmann</A>
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1.
Ist der/die Unterhaltsberechtigte inzwischen volljährig wird Barunterhalt von beiden Seiten nach der DDT geschuldet (Altersgruppe 18j). Mangels Angabe des Alters des Kindes lässt sich die Höhe nicht abschließend bestimmen. Sollte das Kind nicht volljährig sein, wäre der Abzug für Kost und Logis nicht rechtens, da dann die Mutter nach wie vor Naturalunterhalt (neben dem von Ihnen zu entrichtenden Barunterhalt) schuldet.
Beim Barunterhalt wird die Lehrlingsvergütung (abzüglich berufsbedingter Mehraufwendungen von wenigstens 5% des Nettogehalts) abgezogen. Auch das hälftige Kindergeld wird freilich weiterhin abgezogen.
2.
Kindergeld wird während der Lehre weitergezahlt, solange der Freibetrag von 7188,-- bzgl. eigener Einkünfte nicht überschritten wird, was nach Ihrer Schilderung nicht der Fall ist.
3.
Ein Abzug für die Kostenpauschale wäre (im Falle der Rechtmäßigkeit) nicht anzunehmen, da insoweit nur der Aufwand abgegolten wird
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich auch für die weitere Vertretung zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich dazu einfach über den untenstehenden link!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
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