6. Juli 2010
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18:47
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der mitgeteilten Informatione wie folgt beantworten:
Wenn Ihr ältester Sohn einen Führerschein machen will, spricht vieles dafür, dass er volljährig ist (oder bald wird) und dann seine etwaigen Unterhaltsansprüche selber geltend machen muss. Die Berechnung ist zudem anders als gegenüber minderjährigen Kindern.
Im Rahmen des Unterhaltes gibt es zwar Anspruch auf Sonderbedarf, die Kosten eines Führerscheines gehören jedoch nicht dazu, vgl. Kammergericht Berlin, Az.: 18 WF 431/03 vom 22.11.2003.
Sie sollten die anscheinend etwas maßlosen Forderungen höflich aber bestimmt zurückweisen.
Mit freundlichen Grüßen