Kindesunterhalt Aufteilung Auslandsjahr

6. Oktober 2025 22:30 |
Preis: 45,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Guten Tag,

Ich habe folgendes rechtliches Anliegen:

Meine 15 jährige Tochter möchte 10 Monate einen Schulaufenthalt in Amerika machen, das ist ihr größter Wunsch und Traum. Die Kosten belaufen sich auf ca. 12.000 Euro. Wir leben getrennt und ich bezahle ca. 700 Euro Unterhalt an sie, bzw. an meine Ex-Frau, dort wo sie lebt. Dazu kommt noch das Kindergeld.

Ich möchte meine Tochter unbedingt unterstützen und Ihr diesen Aufenthalt ermöglichen. Daher habe ich vorgeschlagen, die Summe des Unterhalts plus Kindergeld zu dritteln. Ein Drittel bleibt bei meiner Ex-Frau zu Deckung der Grundkosten der Wohnung, etc. Mit den zwei anderen Dritteln unterstützen wir unsere Tochter in Amerika, mit Taschengeld, Flug, Gebühren, etc. Da meine Tochter während dieser Zeit keine Kosten im Haushalt meiner Ex-Frau verursacht (Lebensmittel, Kleidung, Freizeit, etc.) und die Grundkosten mit einem Drittel (ca. 320 Euro ausreichend gedeckt sind) halte ich das für einen guten Kompromiss. Meine Ex-Frau lehnt dies jedoch kategorisch ab und möchte auch während des Auslandsaufenthaltes unserer Tochter das komplette Geld behalten. Ich kann aber alleine nicht 12.000 Euro übernehmen, auch wenn ich das gerne würde.

Wie kann man sich hier einigen? Darf die Tochter dieses Geld nicht nutzen und darf die Mutter fast 1000 Euro behalten, obwohl das Kind gar nicht da ist?

Vielen Dank vorab.
Mit freundlichen Grüßen
6. Oktober 2025 | 22:57

Antwort

von


(176)
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel: 0421 83066384
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Deniz-Altundag-__l108683.html
E-Mail: fea@legal-aide.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Grundsatz: Unterhaltspflicht während des Auslandsaufenthaltes

Nach der überwiegenden Rechtsprechung bleibt die Unterhaltspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteils (in der Regel des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt) auch während eines längeren Auslandsaufenthaltes bestehen. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich weiterhin den vollen Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen müssten, solange Ihre Tochter minderjährig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter hat.

Begründet wird dies damit, dass auch während des Auslandsaufenthaltes bestimmte Kosten im Haushalt der Mutter fortbestehen, wie etwa die Vorhaltung des Wohnraums, Kosten für Bekleidung und andere laufende Aufwendungen. Zwar entfallen Kosten für Verpflegung und Freizeit teilweise, dafür entstehen aber im Ausland oft höhere Kosten für Taschengeld und Lebenshaltung.


2. Abweichende Auffassung: Anteilig Barunterhalt beider Eltern

Es gibt jedoch auch Stimmen in der Rechtsprechung und Literatur, die bei einem mehrmonatigen Auslandsaufenthalt eine Änderung der Unterhaltsverteilung für sachgerecht halten. Da das Kind in dieser Zeit nicht von der Mutter betreut wird, könnte eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern nach § 1606 Abs. 3 BGB in Betracht kommen, wie es bei volljährigen Kindern üblich ist. In diesem Fall würden die bereinigten Nettoeinkünfte beider Eltern zusammengerechnet und der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Die Kosten des Auslandsaufenthaltes (Schulgebühren, Unterkunft, Flug, Taschengeld etc.) würden dann anteilig von beiden Eltern getragen, wobei die Mutter ihren Anteil nicht mehr durch Betreuung, sondern durch Barleistungen erbringen müsste.


3. Kosten des Auslandsaufenthaltes als Mehrbedarf

Die Kosten für den Auslandsaufenthalt (Schulgebühren, Flug, Unterkunft, etc.) werden in der Regel als sogenannter Mehrbedarf angesehen. Dieser Mehrbedarf ist grundsätzlich von beiden Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen zu tragen. Das bedeutet, dass Sie und Ihre Ex-Frau sich die Kosten des Auslandsaufenthaltes teilen müssten, sofern beide leistungsfähig sind.


4. Praktische Umsetzung und Einigung

Eine einvernehmliche Lösung, wie Sie sie vorgeschlagen haben (Drittelung des Unterhalts und Verwendung von zwei Dritteln für die Kosten des Auslandsaufenthaltes), ist grundsätzlich sinnvoll und entspricht auch dem Gedanken, dass die Mutter während der Abwesenheit des Kindes geringere laufende Kosten hat. Allerdings ist Ihre Ex-Frau rechtlich nicht verpflichtet, diesem Modell zuzustimmen, solange keine gerichtliche Entscheidung oder eine entsprechende Vereinbarung vorliegt.


5. Möglichkeiten zur Einigung

- Sie können versuchen, Ihre Ex-Frau nochmals auf die anteilige Beteiligung an den Kosten des Auslandsaufenthaltes hinzuweisen und ihr die rechtlichen Argumente darzulegen (siehe oben).

- Sollte keine Einigung erzielt werden, besteht die Möglichkeit, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen. Das Familiengericht kann im Streitfall entscheiden, ob und in welchem Umfang die Mutter sich an den Kosten des Auslandsaufenthaltes beteiligen muss und ob der laufende Unterhalt während dieser Zeit reduziert werden kann.

- Es ist ratsam, alle Kosten und die geplante Verwendung des Unterhalts transparent darzulegen und ggf. eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.


6. Zusammenfassung

- Grundsätzlich bleibt die Unterhaltspflicht während des Auslandsaufenthaltes bestehen.

- Die Kosten des Auslandsaufenthaltes sind als Mehrbedarf von beiden Eltern anteilig zu tragen.

- Eine Reduzierung des laufenden Unterhalts ist rechtlich umstritten, aber in bestimmten Konstellationen (längerer Aufenthalt, keine Betreuung durch die Mutter) möglich.

- Ohne Einigung bleibt der Mutter das Recht, den vollen Unterhalt zu verlangen, solange keine gerichtliche Entscheidung oder Vereinbarung vorliegt.


Fazit: Ihre Tochter darf das Geld grundsätzlich nicht ohne Zustimmung der Mutter nutzen, solange sie minderjährig ist und der Unterhalt an die Mutter gezahlt wird. Die Mutter ist rechtlich nicht verpflichtet, den Unterhalt während des Auslandsaufenthaltes zu reduzieren, es sei denn, Sie können eine entsprechende Vereinbarung treffen oder eine gerichtliche Entscheidung erwirken. Die Kosten des Auslandsaufenthaltes sind jedoch als Mehrbedarf von beiden Eltern zu tragen, sodass Sie einen Anspruch auf anteilige Beteiligung der Mutter an diesen Kosten haben.


Ich empfehle, das Gespräch mit Ihrer Ex-Frau zu suchen und auf eine faire Kostenverteilung hinzuarbeiten, ggf. unter Hinweis auf die dargestellten rechtlichen Argumente.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


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