7. Oktober 2022
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15:13
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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ich habe Ihre Ausführungen so verstanden, dass das Kindergeld ab Antragstellung bewilligt worden ist.
Jetzt muss unbedingt geklärt werden, wie mit der früheren Bewilligung des Kindergeldes verfahren wurde. Nach Ihrem Kenntnisstand ist die Abzweigung eingestellt worden. Jetzt stellt sich die Frage, ob auch die seinerzeit erfolgte Bewilligung aufgehoben worden ist.
Ist das nicht der Fall, besteht der Nachzahlungsanspruch dann schon aufgrund der Tatsache, dass trotz einer bestehenden Bewilligung die Zahlung nicht erfolgt ist. In diesem Fall stellen Sie den Nachzahlungsantrag für den gesamten Zeitraum, unter Berufung auf die früherer Bewilligung, die nicht aufgehoben worden ist.
Sollte die Bewilligung aufgehoben worden sein, hätte Ihnen nach wie vor Kindergeld für Zeit ab 2020 bewilligt werden müssen.
Jetzt kommt es konkret auf Ihren Antrag an. Haben Sie Kindergeld ab Antragstellung beantragt, ist die jetzige Entscheidung zutreffend. Dann sollten Sie einen weiteren Antrag für die Zeit ab 2020 stellen. An dieser Stelle könnten dann die von Ihnen genannten 6 Monate eine Rolle spielen. In diesem Fall kann die Familienkasse die Festsetzung auf 6 Monate vor Antragstellung begrenzen. Dagegen sollten Sie dann Einspruch einlegen, weil Ihnen eben nicht bekannt war, dass eine Aufhebung erfolgt.
Sie sollten die Beauftragung eines Anwalts in Betracht ziehen, da der Sachverhalt doch sehr komplex ist und auch zunächst an Hand aller Unterlagen und Anträge geprüft werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle