9. Mai 2008
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16:53
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
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E-Mail: ramameghani@gmx.de
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, welche ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
§ 2 Abs.2 S.2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) bestimmt, dass ein volljähriges Kind nur dann zu berücksichtigen ist, wenn es Einkünfte und Bezüge hat, die nicht mehr als 7.680,- € im Kalenderjahr hat. Die von dem Mitarbeiter Ihrer Familienkasse geäusserte Ansicht halte ich für höchst bedenklich. Sollte Ihr Sohn am Ende des Jahres oberhalb der Grenze von 7.680,- € netto liegen, so müssten Sie dann das Kindergeld zurückzahlen. Nach dem Vorgenannten kann Ihr Sohn damit nach der aktuellen Gesetzeslage unbedenklich seine Tätigkeit aufnehmen.
Zu Ihrer Information darf ich Ihnen noch mitteilen, dass das BKGG zuletzt am 18.12.2007 geändert worden ist.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hinreichend beantworten konnte. Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
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Rückfrage vom Fragesteller
9. Mai 2008 | 17:48
Guten Tag,
Danke für die erste Antwort. Es soll allerdings einen Gesetzesentwurf zur Änderung des BKKG vom März 2008 geben? Beinhaltet dieser Entwurf vielleicht die Änderung des geschilderten Sachverhaltes?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
9. Mai 2008 | 19:52
Sehr geehrte Ratsuchende,
es gibt einen Gesetzentwurf, den Sie hier finden können:
http://www.arbeitnehmerkammer.de/Sozialpolitik/doku/01_aktuell/ticker/2008/2008_03_13_GE%20BKGG.pdf
Es findet sich hier ebenfalls keine Änderung der bezeichneten Vorschrift. Zudem muss die Familienkasse das derzeit bestehende Recht anwenden und kann sich nicht auf Gesetzesvorhaben etc. berufen.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani