6. März 2017
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11:24
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:
Die Kündigungsfrist ergibt sich regelmäßig - wie auch in Ihrem Fall - aus dem Betreuungsvertrag.
Wenn die Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 22 KibeG in Anspruch genommen, gilt dann auch die Einschränkung gemäß § 22 Absatz 1 Ziffer 5 KibeG.
Danach darf die Kündigungsfrist höchstens einen Zeitraum vom dritten Werktag eines Monats bis zum Ende des übernächsten Monats betragen.
Das bedeutet im Einzelnen, dass jede längere Kündigungsfrist gegen das Hamburger KibeG verstieße, und somit rechtsunwirksam wäre.
Nach diesseitiger Auffassung ist die in Rede stehende Klausel unwirksam, soweit es hierdurch zu einer längeren Kündigungsfrist kommt als in § 22 Absatz 1 Ziffer 5 KibeG festgeschrieben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -
Rechtsanwalt Karlheinz Roth