Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen summarisch wie folgt:
Sie müssen Räumungsklage erheben und diese ev. öffentlich zustellen lassen, wozu die Auskunft des Meldeamtes "unbekannt verzogen" in der Regel ausreicht. Eine eigenmächtige Inbesitznahme durch den Vermieter verbietet sich.
Für die Räumungsklage müssen Sie nicht vor Ort sein; dies kann alles Ihr Rechtsanwalt übernehmen.
In der Regel reicht es, wenn Ihr RA eine Vollmacht besitzt; dieser kann notfalls auch andere Personen bestellen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen summarisch wie folgt:
Sie müssen Räumungsklage erheben und diese ev. öffentlich zustellen lassen, wozu die Auskunft des Meldeamtes "unbekannt verzogen" in der Regel ausreicht. Eine eigenmächtige Inbesitznahme durch den Vermieter verbietet sich.
Für die Räumungsklage müssen Sie nicht vor Ort sein; dies kann alles Ihr Rechtsanwalt übernehmen.
In der Regel reicht es, wenn Ihr RA eine Vollmacht besitzt; dieser kann notfalls auch andere Personen bestellen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
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