2. Juli 2007
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14:49
Antwort
vonRechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3
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aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Der Vermieter hat nach Beendigung des Mietverhältnisses zeitnah über die erhaltene Kaution abzurechnen. Dabei hat er eine Aufstellung über die von der Kaution abgezogenen Positionen zu erstellen, d.h. in welcher Höhe er welche Forderung geltend macht. Einen etwaigen Restbetrag hat er sodann auszuzahlen. Entsteht dabei Streit über die in Rechnung gestellten Forderungen und zahlt der Vermieter die Kaution nicht (vollständig) zurück, hätten Sie als Mieter eine Klage auf Rückzahlung der Kaution zu erheben. In diesem Verfahren wird die Berechtigung der vom Vermieter vorgenommenen Abzüge überprüft.
Der Vermieter ist als Beklagter dabei berechtigt, gegenüber dem geltend gemachten Kautionsrückzahlungsanspruch mit eigenen Ansprüchen gegen Sie als Mieter „aufzurechnen“. Diese Aufrechnung kann er auch jetzt noch, d.h. auch nach Ablauf der sechsmonatigen Frist, erklären. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter allerdings nicht mehr mit „weiteren“ Ansprüchen kommen, die über die Kaution hinausgehen. Diese hätte er innerhalb der Frist gerichtlich geltend machen müssen.
Da dies nicht erfolgt ist, ist die Kaution der maximal von Ihnen zu zahlende Betrag. Soweit allerdings im außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren Gerichtskosten, Sachverständigenkosten oder Rechtsanwaltskosten entstehen, hätten Sie diese je nach Ihrem Obsiegen/Unterliegen - ggf. anteilig - zu tragen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
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Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Fachanwalt für Medizinrecht, Fachanwalt für Versicherungsrecht