Kaution und zusätzliche Bürgschaft bei Gewerbemietvertrag

| 10. April 2015 13:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Zusammenfassung

Im gewerblichen Mietrecht ist die Höhe der Sicherheit frei verhandelbar, § 551 BGB findet keine Anwendung.

Ich habe einen Gewerberaum an eine natürliche Person vermietet.
Im Gewerbemietvertrag sind 3 Monats-Kaltmieten als Mietkaution
vereinbart.

Nun möchte diese natürliche Person aus dem Mietvertrag
ausscheiden und hierfür eine GmbH bzw. UG als Mieter einsetzen
lassen. Der bisherige Mieter ist (aktuell) Geschäftsführer dieser GmbH bzw. UG.

Damit erhöht sich natürlich das Mietausfallrisiko für den Vermieter,
da bei einer GmbH oder UG im Zweifel nichts zu holen ist.

Frage:
Ist es im Gewerbemietrecht zulässig (= also NICHT sittenwidrig),
wenn der Vermieter neben den 3 Monats-Kaltmieten _zusätzlich_
eine unbeschränkte (also keine Höchstbetragsbürgschaft) eines
Dritten (z.B. des GmbH - Geschäftsführers) oder auch eines
sonstigen Dritten als Mietsicherheit hereinnimmt (= erhält)?

Die Bürgschaft erlischt erst mit ordnungsgemäßger Rückgabe
des Mietobjekts. Sie kann also von vornherein nicht konkret
zeitlich befristet sein.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Regelung des § 551 BGB, nach der Mietsicherheiten der Höhe nach auf drei Monatsmieten begrenzt sind, ist eine Sonderbestimmung für das Wohnraummietrecht und im gewerblichen Bereich nicht anwendbar.
Im Gewerberaummietrecht ist die Höhe der Mietsicherheit grundsätzlich frei verhandelbar.

Das ergibt sich aus der gesetzlichen Systematik und ist in Literatur (Palandt - Weidenkaff, Einf. v. § 535, Rn. 120) und Rechtsprechung anerkannt. Das Brandenburgische OLG hat dazu ausgeführt (Beschluss vom 4. September 2006, Az. 3 U 78/06):

"Die Höhe der Sicherheit, die Gewerbemietparteien vereinbaren können, ist – anders als bei der Wohnraummiete (§ 551 BGB) – grundsätzlich nicht begrenzt (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rn. 697)."

Ihrer Sachverhaltsschilderung nach sehe ich auch keine Ausnahme, welche die Bürgschaft sonst sittenwirdrig erscheinen ließe (etwa einkommensloser Verwandter des Gesellschafters, der nur aus emotionaler Verbundenheit bürgt).

Als Ergebnis lässt sich festhalten: Sie können die Bürgschaft zusätzlich zur Kaution anfordern.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Bewertung des Fragestellers 22. April 2015 | 08:54

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