Kaufvertrag Immobilie und Übergabe nächstes Jahr

| 29. Januar 2012 22:12 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,


Ich habe eine Immobilie gefunden und ich bin mir weitestgehend einig mit dem Verkäufer über den Verkaufspreis etc. Nebenbedingung des Verkäufer ist allerdings, dass ich den Kaufpreis sofort zu 100% begleiche, wenngleich die Übergabe erst in 10 Monaten stattfinden kann, da dann sein neues Haus fertig ist. Aufgrund der final verhandelten Konditionen und zugesagter Finanzierung kann ich damit eigentlich leben.

Ich bin zeitnah auf der Suche nach Rat für folgende Fragen:

(1) Allerdings stellt sich mir noch die Frage wie sichergestellt ist bzw. wie ich sicherstellen kann, dass die Immobilie ordnungsgemäß übergegeben wird bzw. mir kein zusätzlicher Aufwand durch Reparaturarbeiten in den nächsten 10 Monaten oder bisher nicht ersichtliche Mängel entstehen, welche erst bei der Übergabe in gut 10 Monaten zum Vorschein kommen.

(2) Welche Möglichkeiten habe ich, wenn der Verkäufer nicht wie dann notariell beurkundet in 10 Monaten auszieht?

(3) Welche Risiken sind grundsätzlich mit einem derartigen Vorgehen verbunden?


Für zeitnahes Feedback bedanke ich mich bereits vorab.

Viele Grüße und Danke
30. Januar 2012 | 00:27

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail: petry-berger@t-online.de
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme

Aufgrund der beabsichtigten Fälligkeitsvereinbarung bzgl. der Zahlung des Kaufpreises vor der Besitzverschaffung des Grundstücks wird angerarten werden müssen, dass der Verkäufer vor der Zahlung eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs bei Scheitern des Vertrages stellt.

Nachdem in Grundstückkaufverträgen zwischen Verbrauchern die Gewährleistung in der Regel ausgeschlossen wird, sollten Sie darauf drängen, dass in den Kaufvertrag eine Vereinbarung aufgenommen wird, nach der der Verkäufer für solche Sachmängel einzustehen hat, die nach der Besichtigung entstanden sind. Hierbei dürfte es allerdings interessengerecht sein, diese Gewährleistung auf Mängel, die über die normale Abnutzung hinausgehen, zu beschränken und darüber hinaus die hierfür geltende Verjährungsfrist zu verkürzen.

In dem notariellen Kaufvertrag sollte ein Räumungsendtermin konkret festgelegt werden und der Verkäufer eine verschuldensunabhängige Garantie für die Räumung übernehmen. Da sich der Verkäufer hinsichtlich seiner Räumungsverpflichtung in der Regel der Zwangsvollstreckung unterwirft – wie der Käufer bzgl. der Kaufpreisschuld – können Sie bei dem Überschreiten des Räumungstermins die Vollstreckung betreiben.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


Rückfrage vom Fragesteller 30. Januar 2012 | 07:27

Sehr geehrte Frau Petry-Berger,

vielen Dank für die kompetente Antwort. Wenn ich es richtig verstehe, kann dieser Vertrag also trotz allem noch scheitern. Was können beispielhafte Gründe für ein derartiges Scheitern des Vertrags sein und mit welchen ca. Kosten ist die selbstschuldnerische Bürgschaft grob verbunden.

Vielen Dank vorab.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Januar 2012 | 10:45

Sehr geehrter Fragesteller,

ein möglicher Rücktrittsgrund stellt das arglistige Verschweigen eines Mangels dar, für den die Gewährleistung nach § 444 BGB nicht ausgeschlossen werden. Weiterhin kommt ein Rücktritt im Hinblick auf Mängel in Betracht, die zwischen der Besichtigung bzw. dem Vertragsschluss entstehen werden. Was die Kosten für eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft betrifft, können hierzu keine verbindlichen Angaben gemacht werden, da diese je nach Kreditinstitut sehr unterschiedlich sind. Im günstigsten Fall wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von bis zu EUR 100,- berechnet werden, möglich ist demgegenüber z.B. auch die Erhebung von 1,5 Prozent des Bürgschaftsbetrages.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

Bewertung des Fragestellers 30. Januar 2012 | 07:29

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 30. Januar 2012
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Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet- und Pachtrecht, Vertragsrecht