23. Oktober 2007
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09:20
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Euler
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vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich stehen Ihnen bezüglich der 2 gekauften Pferdesättel Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer zu.
Voraussetzung hierfür ist, dass ein Sachmangel nach § 434 BGB vorliegt.
Ein Sachmangel liegt nach dem Gesetz vor, wenn die Sache bei Übergabe nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Es kommt deshalb für einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S.1 BGB entscheidend darauf an, ob vorliegend eine bestimmte Beschaffenheit des Sattels vereinbart wurde und diese nun nicht der vertraglichen Vereinbarung entspricht. Dies ist meines Erachtens im vorliegenden Fall gegeben.
Aufgrund der Tatsache, dass Sie dem Händler die beiden Pferde vorstellten, für die die Sättel bestimmt waren, und der Sattler auch eine Grobanpassung durch das Auflegen der Sättel vornahm, war für diesen erkennbar, dass die Sättel explizit auf den beiden ihm vorgestellten Pferden Verwendung finden sollten.
Da dies offensichtlich nicht der Fall ist, liegt bereits nach § 434 Abs. 1 S.1 BGB ein Sachmangel vor.
Selbst wenn man eine Beschaffenheitsvereinbarung irrsinnigerweise nicht annehmen wollte, würde darüber hinaus noch ein Mangel nach § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 1 BGB vorliegen, da die Sättel sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen würden. Diese Vorschrift ist zwar subsidiär gegenüber dem Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S.1 BGB, jedoch hilfsweise ebenfalls einschlägig, sofern eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vorliegt oder bewiesen werden kann.
Die Beweisbarkeit spielt im Rahmen der Geltendmachung von Sachmängelgewährleistungsrechten eine zentrale Rolle. Vorliegend müssten Sie beweisen, dass ein Sachmangel vorliegt. Dies gelingt bei bestreiten des Verkäufers in Ihrem Fall wahrscheinlich nur mittels eines Gutachters. Die Beweislast, dass der Sattel bereits bei Übergabe mangelbelastet war, trägt innerhalb der ersten 6 Monate grundsätzlich der Verkäufer im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs. (§ 476 BGB)
Sie müssten deshalb im Rahmen eines Zivilprozesses bei Bestreiten der Gegenseite eine Beschaffenheitsvereinbarung beweisen können. Dies kann durch Zeugen geschehen oder Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Sättel für zwei bestimmte Pferde gedacht waren.
Im Rahmen der Ausübung Ihrer Gewährleistungsrechte müssten Sie dem Verkäufer zunächst Gelegenheit gegeben haben, bezüglich der Sättel nachzuerfüllen (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB). Hierbei genügt es, wenn Sie den Angestellten des Sattlers diesbezüglich in Kenntnis gesetzt haben. Dieses Nacherfüllungsverlangen müssten Sie allerdings auch beweisen können. Andernfalls empfiehlt es sich nochmals unter Zeugen die Nacherfüllung zu verlangen.
Kommt der Sattler diesem Nacherfüllungsanspruch nicht nach, so besteht für Sie unter anderem die Möglichkeit, einen Rücktritts vom Kaufvertrag nach § 437 Nr. 2 BGB zu verlangen. Eine Fristsetzung für den Rücktritt ist nicht erforderlich, wenn der Verkäufer eine Nacherfüllung nach den §§ 439, 440, 323 Abs. 2 BGB verweigert. Dies ist vorliegend aufgrund der ernsthaften und endgültigen Weigerung des Sattlers der Fall, wobei Sie auch hierfür die Beweislast tragen. Dies sollte aber anhand des Schriftverkehrs mit dem Sattler bzw. dessen Anwältin bereits zu belegen sein.
Bei einem wirksamen Rücktritt stünde Ihnen ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu.
Wenn Sie vom Vertrag zurückgetreten sind, dann befinden Sie sich mit einer Abnahmeverpflichtung der Sättel aus dem Kaufvertrag auch nicht in Verzug, so dass der Sattler keinen Anspruch auf Einlagerungskosten gegen Sie geltend machen kann.
Hinsichtlich des gekauften Zubehörs macht der Sattler nach Ihrem Rücktritt ein ihm nicht zustehendes Zurückbehaltungsrecht geltend. Sie können neben der Kaufpreiserstattung deshalb auch Herausgabe des Zubehörs verlangen, sofern dieses bereits bezahlt wurde. Eine Einlagerung auf Ihre Kosten ist in diesem Fall ebenfalls nicht statthaft.
Da Ihnen vorliegend vornehmlich an einer Rückgabe der Sättel gelegen ist, sollten Sie, sofern der von Ihnen dargelegte Sachverhalt im Rahmen der Ihnen obliegenden Beweislast beweisbar ist, Klage gegen den Sattler auf Rückzahlung des Kaufpreises hinsichtlich der Sättel und Herausgabe des Zubehörs erheben.
Hierzu sollten Sie einen örtlichen Anwalt beauftragen, der Ihnen eine Klageschrift formuliert und Sie ggf. in dieser Angelegenheit auch gerichtlich vertritt. Dabei entstehen zwar zunächst Kosten für Sie, jedoch können Sie diese im Fall eines Obsiegens gegenüber dem Verkäufer geltend machen.
Eine Formulierung der Klage ist im Rahmen dieser Erstberatung nicht zu leisten, da Ihnen hier nur ein summarischer Überblick bezüglich Ihres Falles gegeben werden kann.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt