Kauf KfZ mängelfrei mit 2 Jahren TÜV starker Verschleiss am Fahrwerk

4. April 2025 13:21 |
Preis: 40,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Ende des vergangenen Jahres ein Fahrzeug vom Typ Volvo V70, Baujahr 2004, mit frischer Hauptuntersuchung (TÜV) und einer Gültigkeit von zwei Jahren erworben. Die TÜV-Prüfung wurde vom TÜV-Nord durchgeführt. Laut der Prüfbescheinigung wurde das Fahrzeug als mängelfrei eingestuft und hat dementsprechend die TÜV-Plakette erhalten.

Aufgrund der bescheinigten Mängelfreiheit und des dem Alter entsprechend sehr guten optischen Zustands habe ich mich zum Kauf ohne vorherige persönliche Besichtigung entschlossen.

Anfang dieses Jahres ließ ich das Fahrzeug bei einer auf Volvo spezialisierten Werkstatt routinemäßig überprüfen. Dabei wurden erhebliche Mängel festgestellt, insbesondere stark verschlissene Querlenker und Spurstangen. Laut Aussage der Werkstatt war der Zustand dieser Bauteile derart schlecht, dass das Fahrzeug als verkehrsunsicher einzustufen war. Die Werkstatt geht davon aus, dass diese Mängel bereits zum Zeitpunkt der TÜV-Prüfung eindeutig hätten erkannt werden müssen.

Bereits bei der Überführung des Fahrzeugs waren mir Auffälligkeiten im Fahrverhalten aufgefallen, die ich zunächst den montierten Winterreifen zuschrieb.

Der TÜV-Nord lehnt eine Kostenübernahme für die bereits durchgeführte Reparatur ab und verweist auf den Verkäufer des Fahrzeugs. Nach meiner Auffassung liegt die Verantwortung jedoch beim TÜV-Prüfer bzw. der prüfenden Stelle, da die festgestellten Mängel offensichtlich bereits bei der Untersuchung vorhanden waren, aber fälschlicherweise nicht aufgeführt wurden.

Die Reparatur des Fahrzeugs wurde aufgrund der Notwendigkeit der Nutzung bereits durchgeführt, die ausgebauten Altteile wurden von mir aufbewahrt und können als Beweismittel vorgelegt werden.

Ich bitte um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts.
Die Antwort vom TÜV finden Sie unten.

Mit freundlichen Grüßen
Knut Köhne

TÜV-Antwort v. 22.03.25:
Sehr geehrter Herr Köhne,



vielen Dank für Ihre Rückmeldung zur Hauptuntersuchung mit der UB-Nr. D-10571260829001 von unserem Kollegen Eugen Martin.



Zur Klärung des Sachverhaltes benötigen wir von Ihnen noch folgende Informationen:



Die Hauptuntersuchung ist am 06.11.2024 für den damaligen Eigentümer der Firma Auto Isik GbR / Leipheim durchgeführt worden. Aus diesem Grunde benötigen wir von Ihnen die Kopie des Kaufvertrages – um sicherzustellen – dass Sie der aktuelle Halter/Eigentümer des Fahrzeuges sind. Nur diesem dürfen wir aus datenschutzrechtlichen Gründen überhaupt Auskunft geben.



Um die scheinbar vorhandenen Mängel am Fahrzeug prüfen zu können – darf das Fahrzeug nicht durchrepariert sein. Eine Nachbesichtigung mit bereits ausgetauschten Teilen lehnen wir grundsätzlich ab – denn damit kann der Ursprungszustand nicht mehr eindeutig ermittelt werden. D.h. wurden bereits Reparaturen am Fahrzeug vorgenommen?



Für den Fall – dass noch keine Reparaturen vorgenommen wurden und wir eine Nachbesichtigung des Fahrzeuges durchführen werden - brauchen wir eine Möglichkeit das Fahrzeug auf einer Hebebühne anzuheben. Befindet sich in der Nähe des aktuellen Fahrzeug-Standortes eine KFZ-Firma – die uns kurz eine Hebebühne zur Verfügung stellen kann?



Für eine Rückmeldung bzgl. der Fragen sind wir Ihnen dankbar.



Grundsätzlich: Sie haben das Fahrzeug von der gewerblichen Firma Auto Isik GbR - somit von einem gewerblichen Händler erworben. In diesem Falle ist grundsätzlich bei einem Fahrzeugkauf der gewerbliche Händler für ein Jahr gewährleistungspflichtig. D.h. alle Ansprüche bzgl. vorhandener Mängel sind an den gewerblichen Händler zu richten.



Der TÜV NORD hat mit der Durchführung der Hauptuntersuchung keinen direkten Schaden am Fahrzeug verursacht. Aus diesem Grunde können wir nach einer Nachbesichtigung des Fahrzeuges maximal den Untersuchungsbericht zurückziehen – sollte unser Kollege Mängel übersehen haben.



Eine grundsätzliche Kostenübernahme seitens des TÜV NORD müssen wir aus juristischen Gründen leider ablehnen.

Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihren gewerblichen Händler – von dem Sie das Fahrzeug erworben haben.





Mit freundlichen Grüßen



Christian Danner

Teamleiter Bayern



TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG

Bereich Südost / Region Bayern



Homeoffice:

Zur Kirche 4

85391 Tünzhausen - Allershausen

Deutschland



T +49 8166 6949904

M +49 160 888 6051

E cdanner@tuev-nord.de

W www.tuev-nord.de/partner
4. April 2025 | 13:47

Antwort

von


(1112)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:




1. Gewährleistungsansprüche gegen den Händler: Da Sie das Fahrzeug von einem gewerblichen Händler erworben haben, besteht grundsätzlich eine Gewährleistungspflicht des Händlers für ein Jahr. Dies bedeutet, dass der Händler für Mängel haftet, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren. Da die Mängel an den Querlenkern und Spurstangen bereits bei der Übergabe vorhanden gewesen sein könnten, sollten Sie Ihre Ansprüche zunächst gegen den Händler richten. Der Händler ist verpflichtet, die Mängel zu beheben oder Ihnen eine angemessene Entschädigung zu leisten.



2. Haftung des TÜV: Der TÜV NORD hat die Hauptuntersuchung durchgeführt und das Fahrzeug als mängelfrei eingestuft. Wenn die Mängel tatsächlich so offensichtlich waren, dass sie bei der Untersuchung hätten erkannt werden müssen, könnte ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den TÜV bestehen. Allerdings ist dies komplizierter, da der TÜV argumentiert, dass er keinen direkten Schaden am Fahrzeug verursacht hat. Der TÜV kann maximal den Untersuchungsbericht zurückziehen, wenn Mängel übersehen wurden, was jedoch keine direkte Kostenübernahme für die Reparaturen bedeutet.



3. Beweissicherung: Da die Reparaturen bereits durchgeführt wurden, ist eine Nachbesichtigung durch den TÜV nicht mehr möglich, um den Ursprungszustand zu überprüfen. Die aufbewahrten Altteile könnten jedoch als Beweismittel dienen, um die Mängel zum Zeitpunkt der TÜV-Prüfung nachzuweisen.



4. Empfohlene Schritte:

- Setzen Sie sich mit dem Händler in Verbindung und machen Sie Ihre Gewährleistungsansprüche geltend.

- Dokumentieren Sie alle Mängel und die durchgeführten Reparaturen sorgfältig.

- Ziehen Sie in Betracht, rechtliche Schritte gegen den TÜV zu prüfen, falls der Händler die Ansprüche nicht anerkennt und die Beweislage dies rechtfertigt.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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