24. Januar 2025
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23:08
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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Die beschlossene Aufhebung der Verlustverrechnungsbeschränkung für bestimmte Kapitalerträge betrifft jedoch erst die Veranlagungszeiträume ab 2025. Für das Jahr 2022 bleibt die damalige Rechtslage mit der Begrenzung der Verlustverrechnung auf 20.000 € bestehen. Daher bietet § 173 AO in diesem Fall grundsätzlich leider keine hinreichende Grundlage für eine Änderung Ihres Steuerbescheids 2022. sollten Sie dennoch einen Antrag stellen wollen und in diese Richtung argumentieren, würde das Finanzamt hierfür jedenfalls keine Gebühr erheben.
Ich hoffe, das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen guten Abend!