Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Ihr Enkel sollte unverzüglich einen Rechtsanwalt beauftragen.
Dieser kann dann nach Akteneinsicht die entsprechenden Schritte, auch zur Haftprüfung einleiten.
Da aber die Kenntnis der genauen Vorwürfe und auch des Akteninhaltes entscheidend sind, ist es notwendig, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, zumal nach Ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung eine mehrjährige Haftstrafe auf dem Spiel stehen dürfte.
Daher ist es notwendig, unverzüglich einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der sich dann dieser Haftsache Ihres Enkels annehmen kann.
Zu der Bürgschaft:
Entscheidend ist der genaue Wortlaut der Bürgschaftserklärung.
Grundsätzlich ist es nach dem Gesetz so, dass der Gläubiger (=Bank) sich zunächst an den Schuldner (=Enkel) halten und auch dort erfolglich vollstrecken muss, bevor er sich an die Bürgin (=Sie) halten kann. Dieses nennt man EINREDE DER VORAUASKLAGE nach § 771 BGB.
Davon kann aber in der Bürgschaftserklärung wirksam abgewichen werden, wenn in der Bürschaftserklärung ausdrücklich auf den oben geschilderten Regelfall der sogenannten EINREDE DER VORAUSKLAGE verzichtet worden ist.
Ist also ein solcher Verzicht in der Bürgschaftserklärung vereinbart worden, könnte sie Bank sich dann tatsächlich an Sie als Bürgin halten.
Voraussetzung ist weiter, dass die Bürgschaftserklärung auch wirksam ist.
Bei den von Ihnen genannten Summen ist dieses in Hinblick auf die Höhe der Bürgschaft wahrscheinlich der Fall. "Wahrscheinlich" deshalb, da auch hier der genaue Wortlaut entscheidend ist - manchmal ist eine Bürgschaft auf einen bestimmten Betrag begrenzt.
Dieses wäre also ebenfalls zu prüfen.
Zu prüfen wäre weiter, ob die Bürgschaft zeitlich oder auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft begrenzt worden ist.
Ist der Bürgschaftsvertrag aber wirksam, wurde ein Verzicht auf die Einrede der Vorausklage vereinbart, kann die Bank tatsächlich von Ihnen schon im jetzigen Stadium Zahlung fordern.
Müssten Sie zahlen, würde allerdings die Forderung dann nach § 774 BGB gesetzlich auf Sie übergehen, und Sie hätten dann wiederum einen Zahlungsanspruch gegen den Schuldner, also Ihrem Enkel.
Lassen Sie also Bürgschaftserklärungen und den gesamten Schriftverkehr unbedingt durch einen Rechtsanwalt überprüfen.
Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, stehen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von rund 67.000,00 € im Raum, die dann je nach Kostenentscheidung des Gerichtes zu verteilen wären.
Gewinnen Sie, müssten Sie nichts zahlen; verlieren Sie, bleibt es bei dieser Summe - quotelt das Gericht, müssten entsprechend dieser Quote die Kosten verteilt werden.
Selbstverständlich könnte ich SIE anwaltlich vertreten; setzen Sie sich bitte ab Montag mit mir in Verbindung, damit wir Einzelheiten klären können, die nicht in ein öffentliches Forum gehören.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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Sehr geehrter Rechtsanwalt Bohle,
ich bedanke mich für Ihre schnelle Antwort. Ich hatte heute morgen die Möglichkeit mit meinem Enkel zu reden, und habe daher noch einige Fragen an Sie bevor ich mich entscheide, ob ich Sie mit den Interessen beauftrage.
1. Bei einer anwaltlichen Vertretung wie lange benötigen Sie für eine Durchsicht der Akte ( ca. laut 1172 Seiten nach Aussagen meines Enkels) und einem Antrag auf einen Haftprüfungstermin?
2. Würde eine Anzahlung von zunächst 5000,00 Euro langen? Mit welchen Kosten müsste genau gerechnet werden? Gesamtkosten ca. mit ca 5 Verhandlungsterminen in Hamburg am Landgericht?
3. Wie hoch wären die Anwaltskosten bei einer Abwehr gegen die Commerzbank in den 67000 Euro ? Und was würde eine Durchsicht des Vertrages kosten?
Ein Rechtsanwalt aus Niedersachsen hat sich meinem Enkel angeboten über einen Mitinhaftierten Ihn zu vertreten umsonst nur auf Kosten des Staates und würde Ihm eine Playstation 2 bezahlen zusätzlich. Halten Sie dies für seriös?
Ich bitte um Antwort.
Sehr geehrte Ratsuchende,
zu den Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
1.)
Die Einarbeitung wird mit sicherlich notwendigen Besprechungen zwei bis drei Wochen dauern.
2.)
Eine Anzahlung von 5.000,00 € wäre bestimmt ein guter Anfang. Die genaue Höhe der Kosten kann aber abschließend erst nach Einsicht in die Akte benannt werden. Dann wäre es auch sicherlich sinnvoll, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen, so dass dann der Betrag für beide Seiten feststeht.
3.)
Hier hat es wohl ein Missverständnis gegeben:
Die Bank fordert ja ca. 2.000.000,00 € aus der Bürgschaft, nicht etwa "nur" 67.000,00 EUR. Dieser letzte Betrag bezieht sich auf das Kostenrisiko, falls es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
Die Kosten der Überprüfung kann erst abschließend mitgeteilt werden, wenn ich den zu prüfenden Schriftwechsel/Verträge kenne. Lassen Sie mir dieses zukommen und dann kann ich Ihnen die Kosten mitteilen.
4.)
NEIN!
Wenn ein Rechtsanwalt umsonst arbeiten UND seinem Mandanten auch noch eine Playstation zahlen will, hat dieser "Kollege" entweder überhaupt keine Ahnung oder ist derart notleidend, dass er unbedingt ein Mandat will. FINGER WEG!
Seriöse und gute Arbeit hat nun einmal seinen Preis und in Hinblick auf die Summen und Strafen, die hier möglicherweise im Raum stehen, sollte man sicherlich einen sehr guten Rechtsanwalt beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
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