Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die verlängerten Kündigungsfristen für den Arbeitgeber können grundsätzlich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgekürzt werden, es sei denn, es wird ein Tarifvertrag in die einzelvertragliche Regelung einbezogen. Dies kommt häufig auch dann vor, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. Es ist jedoch nicht erlaubt, dem Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen aufzubürden als dem Arbeitgeber.
Kürzere Kündigungsfristen und verkürzte Fristen bei länger dauernden Arbeitsverhältnissen können zudem individuell vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne die zur Berufsbildung Beschäftigte, also z.B. Lehrlinge und Auszubildende).
So ist es wohl in Ihrem Fall. Die Kündigungsfrist kann hier individuell vereinbart werden und sogar nur wenige Tage betragen.
Dies gilt aber nur für die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen und nicht für die verlängerten Kündigungsfristen aufgrund einer bestimmten betreibszugehörigkeit.
Da in Ihrem Fall die Mitarbeiterin aber bereits einer verlängerten Kündigungsfrist (5 Monate nach § 622 II Nr. % BGB)unterliegt, wäre hier eine Verkürzung auch nicht individualvertraglich möglich gewesen.
Das Arbeitslosengeld kann bis zu 12 Wochen gesperrt werden, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies wird insbesondere angenommen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten zu einer Kündigung des Arbeitgebers Veranlassung gegeben hat.
Bei Eigenkündigung kommt es daher fast immer zur Sperre.
Ein früheres Ausscheiden der Mitarbeiterin wird deshalb auf rechtlichem Wege nicht möglich sein.
Bitte kontaktieren Sie mich am morgigen Tag in meinem Büro unter 03641 422940 und ich erläutere meine Ausführungen im Rahmen dieser Beratung ergänzend.
Ich hoffe, Ihre Anfrage zunächst hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die verlängerten Kündigungsfristen für den Arbeitgeber können grundsätzlich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgekürzt werden, es sei denn, es wird ein Tarifvertrag in die einzelvertragliche Regelung einbezogen. Dies kommt häufig auch dann vor, wenn der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist. Es ist jedoch nicht erlaubt, dem Arbeitnehmer längere Kündigungsfristen aufzubürden als dem Arbeitgeber.
Kürzere Kündigungsfristen und verkürzte Fristen bei länger dauernden Arbeitsverhältnissen können zudem individuell vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne die zur Berufsbildung Beschäftigte, also z.B. Lehrlinge und Auszubildende).
So ist es wohl in Ihrem Fall. Die Kündigungsfrist kann hier individuell vereinbart werden und sogar nur wenige Tage betragen.
Dies gilt aber nur für die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen und nicht für die verlängerten Kündigungsfristen aufgrund einer bestimmten betreibszugehörigkeit.
Da in Ihrem Fall die Mitarbeiterin aber bereits einer verlängerten Kündigungsfrist (5 Monate nach § 622 II Nr. % BGB)unterliegt, wäre hier eine Verkürzung auch nicht individualvertraglich möglich gewesen.
Das Arbeitslosengeld kann bis zu 12 Wochen gesperrt werden, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies wird insbesondere angenommen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis gelöst oder durch ein vertragswidriges Verhalten zu einer Kündigung des Arbeitgebers Veranlassung gegeben hat.
Bei Eigenkündigung kommt es daher fast immer zur Sperre.
Ein früheres Ausscheiden der Mitarbeiterin wird deshalb auf rechtlichem Wege nicht möglich sein.
Bitte kontaktieren Sie mich am morgigen Tag in meinem Büro unter 03641 422940 und ich erläutere meine Ausführungen im Rahmen dieser Beratung ergänzend.
Ich hoffe, Ihre Anfrage zunächst hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
-Rechtsanwalt-
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